Entscheidung 9 Ob 125/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Tina Mende, Rechtsanwältin in Eggenburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines Erlagsbetrags, hier wegen Verfahrenshilfe, aus Anlass der Eingabe der Antragstellerin N*, vom 28. November 2025 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. November 2025, GZ 16 R 100/25f-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, um dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers beitreten zu können, ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich die Eingabe der Antragstellerin vom 28. November 2025 (Postaufgabe), die das Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[4] Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt kein (zulässiges) Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte:
[5] Die Eingabe der Antragstellerin beschränkt sich auf einen „Antrag auf Feststellung der Befangenheit“ der an der Rekursentscheidung beteiligten Richterinnen und Richter, eine „Beschwerde gem. § 78 GOG“ und eine „Aufforderung gem. § 8 AHG“. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen die über die Verfahrenshilfe ergangene Rekursentscheidung enthält die Eingabe nicht. Ein solches wäre – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – auch jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). [5] Die Eingabe der Antragstellerin beschränkt sich auf einen „Antrag auf Feststellung der Befangenheit“ der an der Rekursentscheidung beteiligten Richterinnen und Richter, eine „Beschwerde gem. Paragraph 78, GOG“ und eine „Aufforderung gem. Paragraph 8, AHG“. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen die über die Verfahrenshilfe ergangene Rekursentscheidung enthält die Eingabe nicht. Ein solches wäre – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – auch jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO).
[6] Die Akten sind daher dem Rekursgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00125.25K.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20251218_OGH0002_0090OB00125_25K0000_000