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Entscheidung 9 Ob 127/06a×

Entscheidung 9 Ob 127/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob127/06a

Entscheidungsdatum

01.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** G*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2006, GZ 40 R 169/06h-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen) können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Mit seinen Rechtsausführungen, wonach das Verhalten zwei- bis dreijähriger Kinder den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG nicht verwirklichen können, trägt der Revisionswerber dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen in keiner Weise Rechnung. Nach den Entscheidungen der Vorinstanzen war es nämlich vor allem sein Verhalten, aber auch das seiner Ehegattin, das den genannten Kündigungsgrund verwirklichte. Dass dieses Verhalten „im Haus ortsüblich" gewesen sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beklagten - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in erster Instanz auch gar nicht behauptet.

Anmerkung

E83412 9Ob127.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.660 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00127.06A.0201.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20070201_OGH0002_0090OB00127_06A0000_000