Begründung:
Im Zuge einer langwierigen Auseinandersetzung der Eltern um das Besuchsrecht des Vaters zum mj. A***** hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 5. 2003 folgende Besuchsrechtsregelung getroffen:
„Der Besuch des Vaters ...zu seinem Sohn... wird in der Form geregelt, dass der Vater berechtigt ist, seinen Sohn an jedem 2. Samstag in der Zeit von 13.15 Uhr bis 16.45 Uhr zu sich zu nehmen.
Der Besuch erfolgt unter Übergabebegleitung durch den Verein für Soziale Arbeit (begleitete Besuchstage), wobei die Mutter verpflichtet ist, den mj. A***** T***** um 13.00 Uhr zu übergeben, sodass der Vater seinen Sohn um 13.00 Uhr im Rahmen der begleiteten Besuchstage abholen kann. Der Vater ist wiederum verpflichtet, seinen Sohn um 16.45 Uhr im Rahmen der begleiteten Besuchstage zurückzubringen."
Am 6. 10. 2003 teilte das zuständige Jugendamt mit, dass die Mutter zur Einhaltung des Besuchsrechts nicht bereit sei, sodass es bisher zu keinem Kontakt zwischen Vater und Kind gekommen sei.
Daraufhin beantragte der Vater mit dem im Spruch genannten Antrag, über die Mutter nach § 19 AußStrG eine Geldstrafe von EUR 2.500,- oder andere angemessene Zwangsmittel zu verhängen.Daraufhin beantragte der Vater mit dem im Spruch genannten Antrag, über die Mutter nach Paragraph 19, AußStrG eine Geldstrafe von EUR 2.500,- oder andere angemessene Zwangsmittel zu verhängen.
Die Mutter trat diesem Antrag mit der Begründung entgegen, dass der Besuchsrechtsbeschluss nicht exequierbar sei. Außerdem habe sich der Vater geweigert, „begleitete" Besuche zu akzeptieren. Ferner behauptete die Mutter eine Änderung des maßgebenden Sachverhalts, ohne diese Änderung aber zu konkretisieren.
Der Vater erklärte sich in der Folge damit einverstanden, die ersten beiden Besuche in Besuchsbegleitung ausschließlich in der „Lindenschule" abzuwickeln. Auch diese Termine scheiterten jedoch, weil die Mutter erklärte, sie sei nicht in der Lage, den dafür zu leistenden „Elternbeitrag" (ca 20 EUR) aufzubringen. Sie sei aber bereit, die Besuche zu ermöglichen, wenn der Elternbeitrag zur Gänze vom Vater übernommen werde.
Am 13. 2. 2004 teilte das zuständige Jugendamt schließlich unter Vorlage eines Schreibens des Vereins für Soziale Arbeit mit, dass die begleiteten Besuchstage nicht durchgeführt werden könnten. Sie seien an der mangelnden Bereitschaft der Mutter, sich auf ein Arbeitsbündnis mit dem Verein für Soziale Arbeit einzulassen, gescheitert.
Am 13. 04. 2004 vereinbarten die Eltern, dass der Vater seinen Sohn am 1. 5. 2004 um 13.30 Uhr gemeinsam mit einer von der Erstrichterin vorgeschlagenen Besuchsbegleiterin bei einem näher bezeichneten Spielplatz zu übernehmen habe und berechtigt bzw verpflichtet sei, das Kind an diesem Ort um 17.00 Uhr ebenfalls in Begleitung der Besuchsbegleiterin wieder der Mutter zu übergeben. Zur Vorbereitung dieses Termins vereinbarten die Eltern zwei Termine (17. und 24. 4. 2004), bei dem Mutter und Kind die Besuchsbegleiterin kennenlernen sollten.
Nach einem von der Besuchsbegleiterin vorgelegten Bericht vom 6. 5. 2004 sei die Mutter zu diesen Terminen zwar erschienen, habe aber das Kind am 17. 4. 2004 überhaupt nicht und am 24. 4. 2004 nur fünf Minuten mit der Besuchsbegleiterin allein gelassen. Dem Ansinnen der Mutter, es seien weitere „Kennenlerntermine" mit der Besuchsbegleiterin notwendig, sei die Besuchsbegleiterin entgegengetreten. Beim folgenden Termin mit dem Vater sei es zu keiner Kontaktaufnahme zwischen diesem und dem Kind gekommen. Das Kind sei die ganze Zeit angeschnallt im Auto gesessen, dessen Fenster nur einen Spalt geöffnet gewesen sei. Die Mutter habe erklärt, ihr Kind wolle seinen Vater nicht sehen und sie wolle ihren Sohn auch nicht dazu zwingen oder überreden. Sie könne sich ein Zusammentreffen zwischen Vater und Sohn nur in einem geschützten Rahmen, zB in einem SOS-Kinderdorf, vorstellen, wobei auch dafür eine spezielle Vorbereitung des Kindes erforderlich sei, um Angst und Panik des Kindes vor seinem Vater zu reduzieren. Tatsächlich sei der Minderjährige aber sehr wohl zu Gesprächen bereit gewesen und habe in keinem Zeitpunkt der Interaktion mit seinem Vater (das Kind habe sich ständig in einem Fahrzeug befunden) Ängste oder Panikreaktionen gezeigt.
Mit Beschluss vom 14. 6. 2004 verhängte das Erstgericht daraufhin über die Mutter gemäß § 19 AußStrG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-. Es schloss vor allem aus dem eben wiedergegebenen Bericht der Besuchsbegleiterin, dass die Mutter ohne Verhängung einer Beugestrafe auch künftig Gerichtsaufträge unbefolgt lassen werde. Die im Laufe des bisherigen Verfahrens erfolgte Rücksichtnahme auf ihre Wünsche sei als Schwäche ausgelegt worden und habe nicht die gewünschten Ergebnisse gezeitigt.Mit Beschluss vom 14. 6. 2004 verhängte das Erstgericht daraufhin über die Mutter gemäß Paragraph 19, AußStrG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-. Es schloss vor allem aus dem eben wiedergegebenen Bericht der Besuchsbegleiterin, dass die Mutter ohne Verhängung einer Beugestrafe auch künftig Gerichtsaufträge unbefolgt lassen werde. Die im Laufe des bisherigen Verfahrens erfolgte Rücksichtnahme auf ihre Wünsche sei als Schwäche ausgelegt worden und habe nicht die gewünschten Ergebnisse gezeitigt.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dem primären Einwand der Mutter, dass die Besuchsrechtsregelung vom 23. 5. 2003 schon deshalb nicht durchsetzbar sei, weil der Verein für Soziale Arbeit, dessen Mitwirkung vorgesehen sei, nicht mehr existiere, hielt das Rekursgericht entgegen, dass der Arbeitsbereich dieses Vereins von der Institution „Ambulante Familienarbeit Tirol", einer Einrichtung des SOS-Kinderdorfs Imst, übernommen worden sei. Im Gegensatz zur Meinung der Mutter könne angesichts der Formulierung der Besuchsrechtsregelung auch kein Zweifel darüber bestehen, dass die Übergabe des Kindes an den Vater in den seinerzeitigen Räumlichkeiten des Vereins für Soziale Arbeit hätte erfolgen sollen. Im Übrigen habe die Mutter - im Gegensatz zum Vater - die Arbeit dieses Vereins durch ihre Weigerung, den erforderlichen Elternbeitrag zu leisten, torpediert. Sie habe jede Zusammenarbeitsbereitschaft vermissen lassen. Bemühungen ihrerseits, einen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen, seien nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Vielmehr sei sie bestrebt, diesen Kontakt zumindest zu verzögern, wenn nicht sogar vollständig zu verhindern. Die Auffassung des Erstgerichtes, dass eine Beugestrafe notwendig sei, sei daher zutreffend.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist im Sinne des hier noch anzuwendenden § 14 AußStrG 1854 zulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph 14, AußStrG 1854 zulässig.