Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird (RIS-Justiz RS0042409, RS0042445). Nach den (unbestrittenen) Prozessbehauptungen des Wiederaufnahmsklägers wurde er im Vorprozess zu weiteren monatlichen Unterhaltsbeiträgen von (umgerechnet) EUR 399,70 monatlich verurteilt, was unter Anwendung des § 58 Abs 1 JN einen Streitwert von EUR 14.389,20 (dreifacher Jahresbetrag) ergibt, der gleichzeitig als Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes zu betrachten ist. Der Umstand, dass der Streitwert der Wiederaufnahmeklage vom Kläger mit EUR 27.398,26 angegeben wurde, hat keine Bedeutung, weil eine Streitwertbestimmung durch den Kläger nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen das Gesetz keine zwingenden Bewertungsvorschriften enthält.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird (RIS-Justiz RS0042409, RS0042445). Nach den (unbestrittenen) Prozessbehauptungen des Wiederaufnahmsklägers wurde er im Vorprozess zu weiteren monatlichen Unterhaltsbeiträgen von (umgerechnet) EUR 399,70 monatlich verurteilt, was unter Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN einen Streitwert von EUR 14.389,20 (dreifacher Jahresbetrag) ergibt, der gleichzeitig als Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes zu betrachten ist. Der Umstand, dass der Streitwert der Wiederaufnahmeklage vom Kläger mit EUR 27.398,26 angegeben wurde, hat keine Bedeutung, weil eine Streitwertbestimmung durch den Kläger nur in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen das Gesetz keine zwingenden Bewertungsvorschriften enthält.
Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht. Dem Kläger steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, im Sinne des § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu stellen, was der Kläger ohnehin "vorsichtshalber" getan hat.Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt, kommt eine außerordentliche Revision nicht in Betracht. Dem Kläger steht vielmehr nur die Möglichkeit offen, im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu stellen, was der Kläger ohnehin "vorsichtshalber" getan hat.
Das Erstgericht wird die Akten daher dem Rekursgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen haben. Nur wenn das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern sollte, werden die Akten - einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung - dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.