Die dagegen von beiden Seiten erhobenen Revisionen sind unzulässig, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für das Prozessergebnis entscheidend wäre.Die dagegen von beiden Seiten erhobenen Revisionen sind unzulässig, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass die Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für das Prozessergebnis entscheidend wäre.
Zur Revision der Klägerinnen:
Unstrittig ist, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten eine Dienstbarkeit ersessen haben, in deren Rahmen die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft der Klägerinnen Verkehrsbewegungen durch Fußgänger und Kraftfahrzeuge in jenem Ausmaß zu dulden haben, der mit dem Betrieb der früher auf der Liegenschaft der Beklagten betriebenen Fremdenpension einherging. Ob nun eine etwas abweichende Nutzung durch die Beklagten - auch die Zweitbeklagte betreibt ein Unternehmen mit absolut gesehen mäßigem Kundenverkehr - eine unzulässige „Ausweitung" (besser: Überschreitung) der Dienstbarkeit darstellt, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Ebenso ist der Auffassung der Revisionswerberinnen nicht zu folgen, dass dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erfordere. Erst vor kurzem (1 Ob 76/05s) wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass für den Umfang des Rechts einer ungemessenen Dienstbarkeit grundsätzlich die ursprüngliche oder vorhersehbare Art ihrer Ausübung nach den jeweiligen Bedürfnissen - hier also des Betriebs der Fremdenpension - maßgebend ist, sodass sich deren Schranken zwar aus der ursprünglichen Benützungsart ergeben, aber nur eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts eine unzulässige „Erweiterung" der Dienstbarkeit bildet (vgl auch RIS-Justiz RS0016370). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberinnen kommt es daher keineswegs auf eine formal-begriffliche Einordnung der jeweils auf der herrschenden Liegenschaft betriebenen unternehmerischen Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, ob die aktuelle Belastung des dienenden Guts durch die Eigentümer des herrschenden Guts (und deren Vertragspartner) erheblich intensiver ist, als dies dem Inhalt der (ersessenen) Dienstbarkeit entspricht. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete jedenfalls hinnehmen (1 Ob 274/02y). Das Vorliegen einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts haben die Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen in unbedenklicher Weise verneint. Dabei wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verkehrsaufkommen gegenüber der früheren Nutzung als Fremdenpension in den Sommermonaten nicht unerheblich abgesunken ist, wobei diesem Absinken eine Erhöhung des Verkehrs in der übrigen Zeit gegenübersteht. Geht man davon aus, dass die Eigentümer des dienenden Guts im Falle eines Geh- und Fahrrechts vor allem durch den Verkehrslärm, allenfalls auch durch die Abgase, besonders belästigt sind, so ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass diese Beeinträchtigungen besonders in der warmen Jahreszeit, in der man sich häufig im Freien bzw bei geöffneten Fenstern im Haus aufhält, besonders unangenehm sind. Selbst wenn insgesamt die jährlichen Fahrten auf dem Servitutsweg zugenommen haben sollten, kann bei einer Gesamtbetrachtung durchaus gesagt werden, dass eine erheblich schwerere Belastung nicht eingetreten ist.Unstrittig ist, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten eine Dienstbarkeit ersessen haben, in deren Rahmen die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft der Klägerinnen Verkehrsbewegungen durch Fußgänger und Kraftfahrzeuge in jenem Ausmaß zu dulden haben, der mit dem Betrieb der früher auf der Liegenschaft der Beklagten betriebenen Fremdenpension einherging. Ob nun eine etwas abweichende Nutzung durch die Beklagten - auch die Zweitbeklagte betreibt ein Unternehmen mit absolut gesehen mäßigem Kundenverkehr - eine unzulässige „Ausweitung" (besser: Überschreitung) der Dienstbarkeit darstellt, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, sodass sich insoweit eine erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. Ebenso ist der Auffassung der Revisionswerberinnen nicht zu folgen, dass dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erfordere. Erst vor kurzem (1 Ob 76/05s) wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass für den Umfang des Rechts einer ungemessenen Dienstbarkeit grundsätzlich die ursprüngliche oder vorhersehbare Art ihrer Ausübung nach den jeweiligen Bedürfnissen - hier also des Betriebs der Fremdenpension - maßgebend ist, sodass sich deren Schranken zwar aus der ursprünglichen Benützungsart ergeben, aber nur eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts eine unzulässige „Erweiterung" der Dienstbarkeit bildet vergleiche auch RIS-Justiz RS0016370). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberinnen kommt es daher keineswegs auf eine formal-begriffliche Einordnung der jeweils auf der herrschenden Liegenschaft betriebenen unternehmerischen Tätigkeit an. Entscheidend ist vielmehr, ob die aktuelle Belastung des dienenden Guts durch die Eigentümer des herrschenden Guts (und deren Vertragspartner) erheblich intensiver ist, als dies dem Inhalt der (ersessenen) Dienstbarkeit entspricht. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete jedenfalls hinnehmen (1 Ob 274/02y). Das Vorliegen einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts haben die Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen in unbedenklicher Weise verneint. Dabei wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verkehrsaufkommen gegenüber der früheren Nutzung als Fremdenpension in den Sommermonaten nicht unerheblich abgesunken ist, wobei diesem Absinken eine Erhöhung des Verkehrs in der übrigen Zeit gegenübersteht. Geht man davon aus, dass die Eigentümer des dienenden Guts im Falle eines Geh- und Fahrrechts vor allem durch den Verkehrslärm, allenfalls auch durch die Abgase, besonders belästigt sind, so ist durchaus auch zu berücksichtigen, dass diese Beeinträchtigungen besonders in der warmen Jahreszeit, in der man sich häufig im Freien bzw bei geöffneten Fenstern im Haus aufhält, besonders unangenehm sind. Selbst wenn insgesamt die jährlichen Fahrten auf dem Servitutsweg zugenommen haben sollten, kann bei einer Gesamtbetrachtung durchaus gesagt werden, dass eine erheblich schwerere Belastung nicht eingetreten ist.
Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Beklagten in ihrer Revision die Auffassung vertreten, die von ihnen begehrte Feststellung der „unbeschränkten" Dienstbarkeiten des Fußsteiges und des Fahrweges wäre vernünftigerweise so zu verstehen gewesen, dass damit nur auf den Unterschied zu der seinerzeit vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit Bezug genommen werden sollte, die sich auf die Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschränkt hatte, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Auslegung von Prozesserklärungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (vgl RIS-Justiz RS0042828). Den Vorinstanzen ist insoweit auch keine bedenkliche Fehlinterpretation vorzuwerfen, ist doch das Begehren aufSoweit die Beklagten in ihrer Revision die Auffassung vertreten, die von ihnen begehrte Feststellung der „unbeschränkten" Dienstbarkeiten des Fußsteiges und des Fahrweges wäre vernünftigerweise so zu verstehen gewesen, dass damit nur auf den Unterschied zu der seinerzeit vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit Bezug genommen werden sollte, die sich auf die Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschränkt hatte, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Auslegung von Prozesserklärungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet vergleiche RIS-Justiz RS0042828). Den Vorinstanzen ist insoweit auch keine bedenkliche Fehlinterpretation vorzuwerfen, ist doch das Begehren auf
Feststellung einer unbeschränkten Dienstbarkeit ... auch zum Zwecke
der freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie ... zum Gehen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art ohne weiteres auch in dem Sinn zu verstehen, dass die Beklagten damit das Recht in Anspruch nehmen, das Verkehrsaufkommen auch „unbeschränkt" zu erhöhen bzw den Betrieb der psychotherapeutischen Praxis noch weiter auszudehnen. Dass ihnen ein unbeschränktes Fahrrecht im beschriebenen Sinn nicht zusteht, gestehen die Beklagten nunmehr selbst zu.
Ihrem Vorschlag, ihrem Feststellungsbegehren allenfalls im Sinne eines beschränkten Geh- und Fahrrechts als „Minus" stattzugeben, steht allerdings der Umstand entgegen, dass ein Zwischenantrag auf Feststellung nur dann zulässig ist, wenn er seinem Inhalt nach über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Davon könnte aber bei der von den Beklagten erörterten Möglichkeit nicht mehr gesprochen werden, stellte sich dann der Zwischenfeststellungsantrag doch als bloße (diametrale) Gegenposition zum Inhalt des Klagebegehrens dar. Unstrittig ist das Bestehen eines Geh- und Fahrrechts, das auch von Kunden eines auf der Liegenschaft der Beklagten betriebenen Unternehmens (mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand) in Anspruch genommen werden kann. Strittig ist allein, ob die nunmehrige Nutzung den Umfang der bestehenden Dienstbarkeit in unzulässiger Weise überschreitet. Begehren nun die Klägerinnen mit ihrem Unterlassungsbegehren implizit auch die Feststellung, die Dienstbarkeit decke den derzeitigen Gebrauch durch die Beklagten und deren Vertragspartner nicht, so kann keine Rede davon sein, dass das auf die gegenteilige Feststellung, die Nutzung bewege sich im Rahmen der Dienstbarkeit, gerichtete Begehren eine weiterreichende Bedeutung haben könnte.
Da sich somit beide Revisionen als unzulässig erweisen, steht den jeweiligen Revisionsgegnern der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu, in der jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde. Nachdem die Streitwerte der verschiedenen Begehren gleich hoch sind, sind den Streitteilen auch für die Revisionsbeantwortung Kosten in gleicher Höhe entstanden, die gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben sind.Da sich somit beide Revisionen als unzulässig erweisen, steht den jeweiligen Revisionsgegnern der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu, in der jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde. Nachdem die Streitwerte der verschiedenen Begehren gleich hoch sind, sind den Streitteilen auch für die Revisionsbeantwortung Kosten in gleicher Höhe entstanden, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben sind.