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Entscheidung 9 Ob 137/04v×

Entscheidung 9 Ob 137/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob137/04v

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ernst K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert EUR 72.000) und EUR 1.759,21 sA (Gesamtstreitwert EUR 73.759,21), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 16 R 178/04w-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die vom Revisionswerber als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angenommenen Fragen kommt es bei der Lösung des Falles nicht an, weil bindend feststeht, dass vom Kläger alle gerügten Umstände noch vor dem Vertragsrücktritt des Beklagten behoben wurden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Beklagten überhaupt berechtigt war oder die Behebung ohne Rechtspflicht erfolgte. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung einer Behebung, die eine Nachfrist entbehrlich gemacht hätte vergleiche 1 Ob 2172/96k mwN), ist nicht hervorgekommen; auf die erfolgte Behebung wurde vom Klagevertreter umgehend hingewiesen.

Anmerkung

E75801 9Ob137.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00137.04V.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_0090OB00137_04V0000_000