Entscheidung 9 Ob 137/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ernst K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert EUR 72.000) und EUR 1.759,21 sA (Gesamtstreitwert EUR 73.759,21), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 16 R 178/04w-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auf die vom Revisionswerber als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angenommenen Fragen kommt es bei der Lösung des Falles nicht an, weil bindend feststeht, dass vom Kläger alle gerügten Umstände noch vor dem Vertragsrücktritt des Beklagten behoben wurden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Beklagten überhaupt berechtigt war oder die Behebung ohne Rechtspflicht erfolgte. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung einer Behebung, die eine Nachfrist entbehrlich gemacht hätte (vgl 1 Ob 2172/96k mwN), ist nicht hervorgekommen; auf die erfolgte Behebung wurde vom Klagevertreter umgehend hingewiesen.Auf die vom Revisionswerber als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angenommenen Fragen kommt es bei der Lösung des Falles nicht an, weil bindend feststeht, dass vom Kläger alle gerügten Umstände noch vor dem Vertragsrücktritt des Beklagten behoben wurden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Beklagten überhaupt berechtigt war oder die Behebung ohne Rechtspflicht erfolgte. Eine endgültige und ernsthafte Verweigerung einer Behebung, die eine Nachfrist entbehrlich gemacht hätte vergleiche 1 Ob 2172/96k mwN), ist nicht hervorgekommen; auf die erfolgte Behebung wurde vom Klagevertreter umgehend hingewiesen.
Anmerkung
E75801
9Ob137.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00137.04V.1215.000
Dokumentnummer
JJT_20041215_OGH0002_0090OB00137_04V0000_000