Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 14/11s×

Entscheidung 9 Ob 14/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017327 Rechtssatz 07.11.1991Zivilrecht
Eine Solidar - (Korreal) Haftung kann ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäftes begründet ist (so schon …
RS0017332 Rechtssatz 24.11.1954Zivilrecht
Wenn mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen, so verlangt Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehres, dass sie alle zur ungeteilten Hand aus diesem Vertrage für die daraus …
RS0017338 Rechtssatz 24.11.1954Zivilrecht
Eine Solidarhaftung tritt auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist.
RS0017356 Rechtssatz 11.06.1965Zivilrecht; Strafrecht
Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber für Anwaltskosten, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde.
RS0024113 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Wahrhaltung der Solidarverpflichtung mehrerer Mandanten hinsichtlich der Kostenforderung des Rechtsanwaltes.
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …