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Entscheidung 9 Ob 14/23h×

Entscheidung 9 Ob 14/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042981 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0044191 Rechtssatz 01.04.1966Zivilrecht
Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
RS0044238 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danac …
RS0044269 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also a …
RS0044456 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …