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Entscheidung 9 Ob 141/04g×

Entscheidung 9 Ob 141/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob141/04g

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ivan T*****, Angestellter, *****, 2) Vesna K*****, 3) Ing. Paul O*****, 4) Thomas O*****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 30. Oktober 1995 verstorbenen Mathilde G*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei, Alfred R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2004, GZ 41 R 304/03i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. 12. 2004 die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die den Klägern nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 22. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 200/04v; RIS-Justiz RS0043690 ua).

Anmerkung

E76213 9Ob141.04g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00141.04G.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20050202_OGH0002_0090OB00141_04G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung