Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Mieter eines Bestandobjektes der Beklagten. Im Mietvertrag vom 20. 10. 2004 hat er bis 30. 11. 2009 (also für fünf Jahre) auf das Recht, den Vertrag zu kündigen, verzichtet. Im Dezember 2005 kündigte der Kläger dennoch das Bestandverhältnis nach Ablauf einer Vertragsdauer von einem Jahr unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf. Der von ihm im Mietvertrag erklärte Kündigungsverzicht sei gemäß § 29 Abs 2 MRG unwirksam. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des § 29 Abs 2 MRG, mit der Begründung, dass das Mietverhältnis nicht befristet abgeschlossen worden sei.Der Kläger ist Mieter eines Bestandobjektes der Beklagten. Im Mietvertrag vom 20. 10. 2004 hat er bis 30. 11. 2009 (also für fünf Jahre) auf das Recht, den Vertrag zu kündigen, verzichtet. Im Dezember 2005 kündigte der Kläger dennoch das Bestandverhältnis nach Ablauf einer Vertragsdauer von einem Jahr unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auf. Der von ihm im Mietvertrag erklärte Kündigungsverzicht sei gemäß Paragraph 29, Absatz 2, MRG unwirksam. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz 2, MRG, mit der Begründung, dass das Mietverhältnis nicht befristet abgeschlossen worden sei.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf. Der Kündigungsverzicht des Mieters werde vom Gesetz für Fälle wie den dargestellten nicht ausgeschlossen. Der hier vom Kläger abgegebene Verzicht sei somit wirksam.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Ungeachtet der zahlreichen Änderungen der in § 29 MRG getroffenen Regelungen über die Befristung von Bestandverhältnissen sei von der Rechtsprechung ein Kündigungsverzicht, gleichgültig ob vom Mieter oder vom Vermieter abgegeben, generell als zulässig angesehen worden. Lediglich grob unbillige Knebelungen seien als sittenwidrig gewertet worden. Davon könne aber hier nicht die Rede sein.Ungeachtet der zahlreichen Änderungen der in Paragraph 29, MRG getroffenen Regelungen über die Befristung von Bestandverhältnissen sei von der Rechtsprechung ein Kündigungsverzicht, gleichgültig ob vom Mieter oder vom Vermieter abgegeben, generell als zulässig angesehen worden. Lediglich grob unbillige Knebelungen seien als sittenwidrig gewertet worden. Davon könne aber hier nicht die Rede sein.
Zwischen der Befristung des Mietverhältnisses, die den Mieter mit dem Einritt des Termins der Wohnmöglichkeit oder seiner Erwerbsausübungsmöglichkeit beraube, und dem vertraglich erst geschaffenen Kündigungsverzicht, der nichts am Recht des Mieters ändere, im Mietobjekt weiter zu verbleiben, bestehe ein gewaltiger Unterschied. Es mache auch einen Unterschied, ob ein wegen des absehbaren Zeitablaufs zum Wohnungswechsel gezwungener Mieter vorzeitig ein Ersatzquartier anmietet und sich daher des befristeten Mietverhältnisses vorzeitig entledigen wolle, oder ob dies ein Mieter wolle, dessen Vertragsbeendigung allein von seinem Willen abhängig sei.
Der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses, der sonst keine frühere Kündigungsmöglichkeit hätte, weil Lehre und Rechtsprechung ihm die Kündigungsmöglichkeit mangels entsprechender positiver Vereinbarung absprechen, bedürfe unter Umständen des korrigierenden Eingreifens des Gesetzgebers. Dieses Eingreifen sei im Wandel der Zeit unterschiedlich, aber immer nur eingeschränkt erfolgt. Auch jetzt werde nicht bei Geschäftsräumen oder bei AGBG-Mietverhältnissen eingegriffen. Bei der angesprochenen Regelung handle es sich daher keineswegs um ein allgemeines Prinzip. Der Mieter, der sich erst durch Vereinbarung seiner existierenden Kündigungsmöglichkeit auf Zeit begebe, sei in einer anderen, für ihn kalkulierbareren Position vertraglicher Bindung und Vertragsverstärkung. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe somit keine Gesetzeslücke, die im Weg der analogen Anwendung des § 29 Abs 2 MRG zu schließen wäre. Der gegenteiligen Auffassung von Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 29 Rz 45) sei nicht zu folgen. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zwar der vom Obersten Gerichtshof 1998 gefällten Entscheidung MietSlg 50.391 entspreche, weil aber auf der Grundlage der nunmehrigen Fassung des § 29 Abs 2 MRG höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier zu entscheidenden Frage fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und der Kündigung stattzugeben.Der Mieter eines befristeten Mietverhältnisses, der sonst keine frühere Kündigungsmöglichkeit hätte, weil Lehre und Rechtsprechung ihm die Kündigungsmöglichkeit mangels entsprechender positiver Vereinbarung absprechen, bedürfe unter Umständen des korrigierenden Eingreifens des Gesetzgebers. Dieses Eingreifen sei im Wandel der Zeit unterschiedlich, aber immer nur eingeschränkt erfolgt. Auch jetzt werde nicht bei Geschäftsräumen oder bei AGBG-Mietverhältnissen eingegriffen. Bei der angesprochenen Regelung handle es sich daher keineswegs um ein allgemeines Prinzip. Der Mieter, der sich erst durch Vereinbarung seiner existierenden Kündigungsmöglichkeit auf Zeit begebe, sei in einer anderen, für ihn kalkulierbareren Position vertraglicher Bindung und Vertragsverstärkung. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe somit keine Gesetzeslücke, die im Weg der analogen Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, MRG zu schließen wäre. Der gegenteiligen Auffassung von Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 29, Rz 45) sei nicht zu folgen. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zwar der vom Obersten Gerichtshof 1998 gefällten Entscheidung MietSlg 50.391 entspreche, weil aber auf der Grundlage der nunmehrigen Fassung des Paragraph 29, Absatz 2, MRG höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier zu entscheidenden Frage fehle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und der Kündigung stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.