1. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine derartige erhebliche Rechtsfrage zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Auf die Lösung der im Revisionsrekurs allein erörterten Frage der für den Fall der Bewilligung der Adoption beabsichtigten Namensführung des Wahlkindes kommt es angesichts der (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts nicht an.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine derartige erhebliche Rechtsfrage zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf. Auf die Lösung der im Revisionsrekurs allein erörterten Frage der für den Fall der Bewilligung der Adoption beabsichtigten Namensführung des Wahlkindes kommt es angesichts der (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts nicht an.
2. Gemäß § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB ist die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kinder entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmende(r) während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts liegt ein solches „elternähnliches" Verhältnis nicht vor. Danach pflegt das (30jährige) Wahlkind zwar etwa vier- bis fünfmal im Monat persönlichen und zumindest jede zweite Woche telefonischen Kontakt mit den (46 bis 47 Jahre älteren) Wahleltern (die Wahlmutter ist die Großtante des Wahlkinds); der Kontakt des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern (Altersunterschied zum Wahlkind 25 bzw 30 Jahre) ist jedoch stärker. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt. Der Kontakt zwischen der Wahleltern und den Wahlkind entspricht vielmehr jenem, der zwischen einem erwachsenen Menschen und älteren Verwandten, mit denen ein gutes Einvernehmen besteht, durchaus üblich ist. Berücksichtigt man weiters, dass der Kontakt des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern nicht nur weiterbesteht, sondern sogar enger ist als zu den Wahleltern, kann von einer „elternähnlichen" Beziehung der Wahleltern zum Wahlkind im vorliegenden Fall keine Rede sein, auch wenn sie sich in verschiedenen Situationen (Krankheit, schwere Einkäufe, ...) gegenseitig unterstützen.2. Gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB ist die Annahme eines eigenberechtigten Wahlkindes nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kinder entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmende(r) während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts liegt ein solches „elternähnliches" Verhältnis nicht vor. Danach pflegt das (30jährige) Wahlkind zwar etwa vier- bis fünfmal im Monat persönlichen und zumindest jede zweite Woche telefonischen Kontakt mit den (46 bis 47 Jahre älteren) Wahleltern (die Wahlmutter ist die Großtante des Wahlkinds); der Kontakt des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern (Altersunterschied zum Wahlkind 25 bzw 30 Jahre) ist jedoch stärker. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt. Der Kontakt zwischen der Wahleltern und den Wahlkind entspricht vielmehr jenem, der zwischen einem erwachsenen Menschen und älteren Verwandten, mit denen ein gutes Einvernehmen besteht, durchaus üblich ist. Berücksichtigt man weiters, dass der Kontakt des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern nicht nur weiterbesteht, sondern sogar enger ist als zu den Wahleltern, kann von einer „elternähnlichen" Beziehung der Wahleltern zum Wahlkind im vorliegenden Fall keine Rede sein, auch wenn sie sich in verschiedenen Situationen (Krankheit, schwere Einkäufe, ...) gegenseitig unterstützen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG); die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der beabsichtigten Namensführung des Wahlkindes ist für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG); die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage nach der beabsichtigten Namensführung des Wahlkindes ist für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung.