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Entscheidung 9 Ob 147/04i×

Entscheidung 9 Ob 147/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob147/04i

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Richard K*****, Beamter, *****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2004 GZ 42 R 419/04k, 42 R 420/04g-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss vom 5. November 2001 richtet - gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2) Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschluss vom 21. Oktober 2003 richtet, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1): Der Revisionsrekurswerber stellt mit seinen Rechtsmittelausführungen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass sein Rekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage um fast zwei Jahre verspätet erhoben wurde. Dass er seinen Anwalt in dieser Zeit nicht erreicht hat und nicht weiß, warum dieser kein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss erhoben hat, ändert an der dadurch eingetretenen Rechtskraft dieses Beschlusses nichts. Da der Revisionsrekurswerber somit weder eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage noch eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufzeigt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zu 2): Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde - vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Grund abgesehen - jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E76172 9Ob147.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00147.04I.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20050202_OGH0002_0090OB00147_04I0000_000