Art 26 LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Art 31 LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Art 25 LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der "gerichtlichen Entscheidung". Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ jedenfalls von der Prozeßkostensicherheit iSd § 57 Abs 2 Z 1a ZPO befreit (Czernich, Die Ausländerprozeßkostensicherheit nach § 57 ZPO in ÖJZ 1998, 251 f). Der Rekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das LGVÜ im Zusammenhang mit § 57 Abs 2 Z 1a ZPO nur hinsichtlich der Vollstreckung eines Kostentitels, nicht aber auch für die Auslegung des Aufenthaltsbegriffs Bedeutung hat, sodaß kein Verweis auf Schweizer Recht anzunehmen ist, doch vermag sie nicht darzulegen, daß eine Subsumption unter § 66 JN die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unvertretbar erscheinen ließe.Artikel 26, LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Artikel 31, LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Artikel 25, LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der "gerichtlichen Entscheidung". Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ jedenfalls von der Prozeßkostensicherheit iSd Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO befreit (Czernich, Die Ausländerprozeßkostensicherheit nach Paragraph 57, ZPO in ÖJZ 1998, 251 f). Der Rekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das LGVÜ im Zusammenhang mit Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO nur hinsichtlich der Vollstreckung eines Kostentitels, nicht aber auch für die Auslegung des Aufenthaltsbegriffs Bedeutung hat, sodaß kein Verweis auf Schweizer Recht anzunehmen ist, doch vermag sie nicht darzulegen, daß eine Subsumption unter Paragraph 66, JN die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unvertretbar erscheinen ließe.
Die Frage, ob und wo eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder sogar einen Wohnsitz hat, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beantworten und weist demnach nicht die im § 528 Abs 1 ZPO genannte Erheblichkeit auf. Steht aber das Vorhandensein eines Wohnsitzes nach den vorerwähnten Kriterien und damit der Ausnahmetatbestand nach § 57 Abs 2 1a ZPO bereits fest, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Wohnsitzbegriff des Art 17 des Haager Prozeßübereinkommens zutrifft, unterbleiben.Die Frage, ob und wo eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder sogar einen Wohnsitz hat, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beantworten und weist demnach nicht die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannte Erheblichkeit auf. Steht aber das Vorhandensein eines Wohnsitzes nach den vorerwähnten Kriterien und damit der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 57, Absatz 2, 1a ZPO bereits fest, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Wohnsitzbegriff des Artikel 17, des Haager Prozeßübereinkommens zutrifft, unterbleiben.
Der Vorwurf, das Rekursgericht sei von seiner im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht abgegangen, ist nicht berechtigt, weil dieses erst auf Grund der im zweiten Rechtsgang erfolgten Ergänzungen der Feststellungen, somit unter Zugrundelegung eines geänderten Sachverhaltes, zu einer abschließenden Beurteilung gelangen konnte, welche mit den im Aufhebungsbeschluß genannten Erwägungen im Einklang steht.
Mit ihren Erörterungen zu einer angeblichen Verkennung der Behauptungs- und Bescheinigungslast durch das Rekursgericht versucht die Rekurswerberin lediglich eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Beweisrüge zu relevieren.