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Entscheidung 9 Ob 15/16w×

Entscheidung 9 Ob 15/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob15/16w

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, über die Anträge des Betroffenen vom 17. Mai 2016 und vom 4. Juli 2016 zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2016, AZ 9 Ob 15/16w, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Anträge des Antragstellers vom 17. Mai 2016 auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ werden einschließlich dem übermittelten Beilagenkonvolut dem Erstgericht übermittelt.

2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers in den Eingaben vom 17. Mai 2016 und 4. Juli 2016 zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Der Antragsteller richtet sich mit seinen am 17. 5. 2016 selbstverfassten Anträgen auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. 6. und 9. 6. 2016, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 4. 2016, 9 Ob 15/16w. Dem Außerstreitgesetz ist eine solche Antragstellung vor dem Obersten Gerichtshof fremd. Die Anträge werden dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.

Zu 2. Die weiteren Antragstellungen in diesen Eingaben (zB auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof) sowie in der Eingabe vom 4. 7. 2016 sind infolge der Rechtskraft des Beschlusses 9 Ob 15/16w unzulässig. Liegt eine absolut unzulässige Eingabe vor, ist die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen Formmängeln dieser Eingabe entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946).

Textnummer

E115670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00015.16W.0825.000

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160825_OGH0002_0090OB00015_16W0000_000