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Entscheidung 9 Ob 15/21b×

Entscheidung 9 Ob 15/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007236 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen w …
RS0007330 Rechtssatz 23.06.1980Zivilrecht
Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht …
RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0047958 Rechtssatz 12.07.1967Zivilrecht
Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend.
RS0048062 Rechtssatz 11.01.1979Zivilrecht
Bei der Besuchsrechtsregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung und die Interessen der besuchsberechtigten Elternteile haben sich ihm unterzuordnen.
RS0048369 Rechtssatz 12.03.1987Zivilrecht
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist dem Besuchsberechtigten im allgemeinen der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, dh ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gestatten und ihm die Mög …
RS0048384 Rechtssatz 25.04.1962Zivilrecht
Grundsätzlich darf der erziehungsberechtigte Elternteil oder eine dritte Person, die von diesem Elternteil beauftragt ist, den Umgang des anderen Teiles mit dem Kinde nicht überwachen. Das Kind soll dem anderen Elternteil allein anvertraut werden.
RS0087024 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.
RS0097114 Rechtssatz 25.04.1996Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhä …