[9] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
[10] 1. Ein – für einen Streitbeitritt nach § 17 ZPO erforderliches – rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]). Für die Darlegung eines rechtlichen Interesses reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9], RS0106173 [T5, T7]). 1. Ein – für einen Streitbeitritt nach Paragraph 17, ZPO erforderliches – rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]). Für die Darlegung eines rechtlichen Interesses reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9], RS0106173 [T5, T7]).
[11] 2. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen und Rechtsüberlegungen abgeleitet werden (vgl RS0035678 [T1, T3]). 2. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen und Rechtsüberlegungen abgeleitet werden vergleiche RS0035678 [T1, T3]).
[12] Ungeachtet des im Beitrittsschriftsatz erfolgten Verweises auf die Streitverkündung, hat die Nebenintervenientin ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf einen möglichen schadenersatzrechtlichen Regressanspruch der Beklagten für den Fall des Prozessverlusts aufgrund einer ihr zuzurechnenden allfälligen Fehlberatung durch die Nebenintervenientin gestützt. Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage des rechtlichen Interesses auf Seiten der Beklagten bei Behauptung einer auf § 896 ABGB gestützten Inanspruchnahme durch diese (vgl dazu 5 Ob 31/15t) bedarf es daher nicht. Ungeachtet des im Beitrittsschriftsatz erfolgten Verweises auf die Streitverkündung, hat die Nebenintervenientin ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf einen möglichen schadenersatzrechtlichen Regressanspruch der Beklagten für den Fall des Prozessverlusts aufgrund einer ihr zuzurechnenden allfälligen Fehlberatung durch die Nebenintervenientin gestützt. Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage des rechtlichen Interesses auf Seiten der Beklagten bei Behauptung einer auf Paragraph 896, ABGB gestützten Inanspruchnahme durch diese vergleiche dazu 5 Ob 31/15t) bedarf es daher nicht.
[13] Die – plausibel dargestellte – Gefahr der künftigen Regressnahme wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Fehlberatung durch die Nebenintervenientin bildet bei gebotener ex-ante-Betrachtung (vgl RS0106173 [T8]) ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenientin. Die – plausibel dargestellte – Gefahr der künftigen Regressnahme wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Fehlberatung durch die Nebenintervenientin bildet bei gebotener ex-ante-Betrachtung vergleiche RS0106173 [T8]) ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenientin.
[14] 3. Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Die Entscheidung des Erstgerichts war wiederherzustellen.
[15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit zwischen der Nebenintervenientin und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Kläger (vgl 5 Ob 31/15t [Pkt 5.] ua), weshalb der Nebenintervenientin für ihre Rekursbeantwortung auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt. Der ERV-Zuschlag für den Revisionsrekurs beträgt nach § 23a RATG nur 2,60 EUR (vgl RS0126594). 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit zwischen der Nebenintervenientin und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Kläger vergleiche 5 Ob 31/15t [Pkt 5.] ua), weshalb der Nebenintervenientin für ihre Rekursbeantwortung auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt. Der ERV-Zuschlag für den Revisionsrekurs beträgt nach Paragraph 23 a, RATG nur 2,60 EUR vergleiche RS0126594).