Entscheidung 9 Ob 1529/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27.Mai 1984 verstorbenen Univ-Prof-Dr.Franz S*****, wohnhaft gewesen in ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller
1) Univ-Prof.Dr.Peter S*****, und 2) Dagmar W*****, beide vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1995, GZ 3 R 280/94-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob 1517/94 hingewiesen hat, stellt der Umstand, ob es im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, daß ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen sei, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob 1517/94 hingewiesen hat, stellt der Umstand, ob es im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, daß ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen sei, keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01529.95.0329.000
Dokumentnummer
JJT_19950329_OGH0002_0090OB01529_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung