Entscheidung 9 Ob 1530/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG,***** vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 134.943,- (Revisionsinteresse 125.742,34 S sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Dezember 1994, GZ 5 R 119/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist in den Fragen der Reichweite der in den Kartenbedingungen 1991 verankerten ec-Garantiezusage und deren Begrenzung durch legitime Schutzbedürfnisse und -interessen der Bankkunden der in einem vergleichbaren Fall ergangenen - auch in den Entscheidungen 2 Ob 580/94 und 3 Ob 569/95 übernommenen - und mehrfach veröffentlichten Rechtsprechung zu 3 Ob 544/94 (JBl 1995, 111 = ecolex 1995, 21 = ÖBA 1995, 64) gefolgt, sodaß im Hinblick auf diese einheitliche Judikatur eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.Das Berufungsgericht ist in den Fragen der Reichweite der in den Kartenbedingungen 1991 verankerten ec-Garantiezusage und deren Begrenzung durch legitime Schutzbedürfnisse und -interessen der Bankkunden der in einem vergleichbaren Fall ergangenen - auch in den Entscheidungen 2 Ob 580/94 und 3 Ob 569/95 übernommenen - und mehrfach veröffentlichten Rechtsprechung zu 3 Ob 544/94 (JBl 1995, 111 = ecolex 1995, 21 = ÖBA 1995, 64) gefolgt, sodaß im Hinblick auf diese einheitliche Judikatur eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt.
Da auch die Frage einer nachträglichen Verpflichtung der Bank zu über die Landesgrenzen hinauswirkenden "internationalen" Schutzmaßnahmen für ihren bestohlenen Kunden vom Obersten Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung entschieden wurde (3 Ob 569/95), fehlt auch insoweit eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO).Da auch die Frage einer nachträglichen Verpflichtung der Bank zu über die Landesgrenzen hinauswirkenden "internationalen" Schutzmaßnahmen für ihren bestohlenen Kunden vom Obersten Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung entschieden wurde (3 Ob 569/95), fehlt auch insoweit eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Es ist daher aufgrund dieser Erwägungen die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01530.95.1220.000
Dokumentnummer
JJT_19951220_OGH0002_0090OB01530_9500000_000