Entscheidung 9 Ob 1580/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Petrag, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 29.März 1993 verstorbenen Norbert S*****, Pensionist, ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ludmilla S*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3,000.000 S sA, infolge Beantwortung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31.Mai 1995, GZ 7 R 7/95-85, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die entgegen der Vorschrift des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte erst nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei beim Obersten Gerichtshof ein und war daher ihrerseits zurückzuweisen.Die entgegen der Vorschrift des Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte erst nach der Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei beim Obersten Gerichtshof ein und war daher ihrerseits zurückzuweisen.
Da der beklagten Partei eine Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht aufgetragen worden war, stehen dafür gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO keine Kosten zu.Da der beklagten Partei eine Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht aufgetragen worden war, stehen dafür gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO keine Kosten zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01580.95.1108.000
Dokumentnummer
JJT_19951108_OGH0002_0090OB01580_9500000_000