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Entscheidung 9 Ob 16/07d×

Entscheidung 9 Ob 16/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob16/07d

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Christine H*****, Psychotherapeutin, *****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua, Rechtsanwälte in Villach, und 2. Dr. Dietrich C*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Sieglinde S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen EUR 70.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2006, GZ 6 R 170/06a-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es sich beim Übergabsvertrag, mit dem ihr Vater seine Liegenschaft der Beklagten übertragen hat, um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handelt; sie bleiben aber jede Angabe darüber schuldig, welche gesetzliche Bestimmung damit umgangen werden sollte. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist es niemandem untersagt, sein Vermögen einem Dritten (hier: der Lebensgefährtin) zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn dem Übergeber bewusst ist (bzw von ihm sogar anstrebt wird), dass das Vermögen dadurch seinen Noterben entzogen wird. Aus Paragraph 785, ABGB kann ein solches Verbot jedenfalls gerade nicht abgeleitet werden. Die von den Revisionswerbern dazu zitierte Rechtsprechung betrifft - wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht aufgezeigt hat - völlig anders gelagerte Fälle. Abgesehen davon beruht das gesamte Revisionsvorbringen auf der Annahme, dass ihr Vater ausschließlich in der Absicht gehandelt habe, ihnen zu schaden. Eine derartige Absicht des Vaters der Kläger ist aber den unangefochten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Soweit die Revisionswerber unter Berufung auf die Verfahrensergebnisse von einer solchen Absicht ausgehen, weichen sie vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass ihr Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Anmerkung

E84228 9Ob16.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00016.07D.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20070509_OGH0002_0090OB00016_07D0000_000