Entscheidung 9 Ob 1609/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
9Ob1609/94(9Ob1610/94)
Entscheidungsdatum
12.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Norbert V*****, Pensionist, 2. Anna V*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Anna Jahn, Rechtsanwältin in Feldkirch, wider die beklagte Partei Anton S*****, Bahnbediensteter,***** vertreten durch Dr.Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung (S 30.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 24.Mai 1994, GZ 1 R 198/94-66, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Berufungsgericht in der Gesamtheit seiner Ausführungen im wesentlichen an die erstgerichtlichen Feststellungen gehalten. Ob die noch andauernden (Arbeiten in Halbjahresabständen) Einwirkungen iSd § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immissionen darstellen, ist eine Rechtsfrage, auf die mangels Rechtsrüge nicht einzugehen ist.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Berufungsgericht in der Gesamtheit seiner Ausführungen im wesentlichen an die erstgerichtlichen Feststellungen gehalten. Ob die noch andauernden (Arbeiten in Halbjahresabständen) Einwirkungen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immissionen darstellen, ist eine Rechtsfrage, auf die mangels Rechtsrüge nicht einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01609.94.1012.000
Dokumentnummer
JJT_19941012_OGH0002_0090OB01609_9400000_000