Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 161/02w×

Entscheidung 9 Ob 161/02w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob161/02w

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Gabriel N*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karin ***** N*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2002, GZ 45 R 615/01a-49, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen 510 Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den vom Revisionswerber in der Berufung behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht) verneint. Ein von der zweiten Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 503 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auch die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. In Wahrheit bekämpft der Revisionswerber mit den dazu vorgebrachten Ausführungen nicht die unrichtige Wiedergabe, sondern die rechtliche Wertung des Protokollinhaltes durch das Berufungsgericht. Damit macht er aber die Unrichtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur behaupteten Verletzung der Anleitungspflicht durch den Erstrichter geltend. Dies ist ihm aber aus den oben wiedergegebenen Gründen verwehrt.

Anmerkung

E66879 9Ob161.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00161.02W.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_0090OB00161_02W0000_000