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Entscheidung 9 Ob 1641/94×

Entscheidung 9 Ob 1641/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1641/94

Entscheidungsdatum

11.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Roman B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündiung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1994, GZ 49 R 16/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die von den Tatsacheninstanzen als erwiesen angesehene, im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG als einziges vom Vermieter zu beweisendes Tatbestandselement angeführte entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Benützungsrechtes an einer Wohnung bei mangelndem Eigenbedarf des Mieters für sich oder eintrittsberechtigte Personen als ein im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG normierter Tatbestand zu dem nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG im Verhältnis der Spezialität steht, schließt er nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des allgemeinen Tatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG aus (MietSlg 33.355; 42.314; SZ 62/200; 8 Ob 531/94 ua). Es kommt nicht darauf an, ob derjenige, an den die Wohnung überlassen wurde, diese regelmäßig oder nur sporadisch benützt.

Anmerkung

E37889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01641.94.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19950111_OGH0002_0090OB01641_9400000_000