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Entscheidung 9 Ob 1649/94×

Entscheidung 9 Ob 1649/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1649/94

Entscheidungsdatum

11.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich B***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) J***** GmbH & Co KG, ***** und 2) Hubert K*****, beide vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 90.828,20 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. September 1994, GZ 2 R 131/94-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Schaden der klagenden Partei bereits im April 1988 eintrat, als sie mit der Prozeßgegnerin Fa Guido K***** eine Bereinigung des anhängigen Rechtsstreites dahin vereinbarte, daß diese ihr Begehren auf Urteilsveröffentlichung fallen lasse, daß aber die hier klagende Partei das Unterlassungsbegehren anerkenne und sämtliche Kosten der Prozeßgegnerin übernehme, war der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bei Klagseinbringung am 3.10.1991 verjährt, auch wenn man die in der Entscheidung EvBl 1994/109 vergleiche auch ecolex 1994, 616 Anmerkung Wilhelm) vertretene Rechtsauffassung zugrundelegt. Danach beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Eintritt des konkreten Schadens, auch wenn dessen Höhe noch nicht abgesehen werden kann. Schon bei der grundsätzlichen Einigung mit der Prozeßgegnerin über die Bereinigung des Rechtsstreites waren der klagenden Partei sowohl der Eintritt des gesamten Schadens (Kostenersatz an die Prozeßgegnerin und eigener Prozeßaufwand) als auch - auf Grund des im Vorprozeß erstatteten Gutachtens - die Umstände bekannt, aus denen sie im vorliegenden Verfahren die Haftung der beklagten Parteien ableitete.

Anmerkung

E37891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01649.94.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19950111_OGH0002_0090OB01649_9400000_000