Entscheidung 9 Ob 17/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. *****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2004, GZ 45 R 602/04v-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Fortsetzung eines Sachwalterschaftsverfahrens vorliegen, immer eine solche des Einzelfalls ist, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Das Rekursgericht hat die Gründe, warum es die Fortsetzung des Verfahrens und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für notwendig erachtet, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt begründet. Die Darstellung des Revisionsrekurswerbers, seit Sommer 2004 habe sich sein Gesundheitszustand so entscheidend verbessert, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich sei, lässt sich hingegen mit dem Akteninhalt nur schwer in Einklang bringen. Auch der von ihm selbst vorgelegte Befund seines behandelnden Arztes macht die Beurteilung der zweiten Instanz nicht unvertretbar, zumal darin einerseits davon die Rede ist, dass kein Anlass für eine Sachwalterbestellung bestehe, andererseits aber beim Betroffenen nach wie vor eine schwere reaktive Depression diagnostiziert wird. Aus dem Befund ist ferner ersichtlich, dass dem Betroffenen von seinem Dienstgeber - offenkundig auf Grund eines dem Gericht und auch dem behandelnden Arzt nicht vorliegenden Sachverständigengutachtens - eine stationäre Behandlung angeraten ist. Unter diesen Umständen ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass das Verfahren weiterzuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, jedenfalls nicht unvertretbar, sodass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Anmerkung
E77017
9Ob17.05y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00017.05Y.0406.000
Dokumentnummer
JJT_20050406_OGH0002_0090OB00017_05Y0000_000