Entscheidung 9 Ob 1709/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** K***** S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei O***** T*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung einer Grenze und Einwilligung in die Grenzvermarkung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 1991, 9 Ob 1709/91, werden wie folgt berichtigt:
Auf Seite 1, Zeilen 4, 5 und 6 von oben, hat es
statt "und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta"
richtig "Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer" zu lauten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der vorliegende Beschluß wurde tatsächlich in einem aus fünf Berufsrichtern zusammengesetzten Senat gefaßt, doch wurden in die Ausfertigungen irrtümlich die Namen der zuvor in Arbeits- und Sozialrechtssachen beigezogenen Laienrichter eingesetzt. Die Beschlußausfertigungen waren daher gemäß den §§ 419 und 430 ZPO entsprechend zu berichtigen.Der vorliegende Beschluß wurde tatsächlich in einem aus fünf Berufsrichtern zusammengesetzten Senat gefaßt, doch wurden in die Ausfertigungen irrtümlich die Namen der zuvor in Arbeits- und Sozialrechtssachen beigezogenen Laienrichter eingesetzt. Die Beschlußausfertigungen waren daher gemäß den Paragraphen 419 und 430 ZPO entsprechend zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01709.91.0508.000
Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_0090OB01709_9100000_000