Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 177/01x×

Entscheidung 9 Ob 177/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob177/01x

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Willi G. K*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 200.000 und Feststellung (Streitwert S 100.000; Gesamtstreitwert S 300.000), über die außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2001, GZ 2 R 250/00-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt sich in seiner Revision zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs nicht mehr auf die Übertretung einer Schutznorm (- welche er in Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 zu erkennen glaubte -), sondern ausschließlich auf die Verletzung von aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und beklagter Partei entstandenen Neben- (= Fürsorge-)pflichten. Dabei handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung:

Im Verfahren erster Instanz brachte der Kläger - neben der nicht mehr aufrecht erhaltenen Schutznormverletzung - nämlich nur vor (AS 7), dass die Beklagte durch die Unterlassung seiner rechtzeitigen Abmeldung bei der Gewerbebehörde gegen die "Vereinbarungen über sein Ausscheiden" - nach den Feststellungen wurde tatsächlich eine schriftliche Auflösungsvereinbarung getroffen - verstoßen habe. Diesem Vorbringen liegt ein anderer Rechtsgrund zugrunde als die Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten.

Die vom Kläger angestellten Erwägungen über die Adäquanz des Verhaltens der beklagten Partei gehen ebenfalls von dieser unzulässigen Neuerung aus, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Da der Kläger auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E62497 09A01771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00177.01X.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0090OB00177_01X0000_000