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Entscheidung 9 Ob 180/99g×

Entscheidung 9 Ob 180/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob180/99g

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Shukran S*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung eines Vertrages, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 1999, GZ 3 R 113/99d-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Meinung der Vorinstanzen, beim Kläger sei es zu einer "gefestigten Willensbildung" gekommen, ist eine wertende Zusammenfassung der dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen, die nicht zu beanstanden ist. Die Bekämpfung des festgestellten Sachverhaltes ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 Zu Paragraph 503,). Auch die zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens vorgebrachten Einwände sind inhaltlich nichts anderes, als eine unzulässige Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung dieser Feststellungen zeigt der Revisionswerber nicht auf.

Anmerkung

E55244 09A01809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00180.99G.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00180_99G0000_000