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Entscheidung 9 Ob 186/99i×

Entscheidung 9 Ob 186/99i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob186/99i

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, Landesbeamtin i.R., *****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 27. September 1997 verstorbenen Friedrich N*****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. April 1999, GZ 39 R 16/99p-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in erster Instanz von der Klägerin erhobene Behauptung, das Verlassenschaftsverfahren nach Friedrich N***** sei durch Überlassung an Zahlungsstatt beendet worden, blieb unbestritten und wird auch durch den angeschlossenen Verlassenschaftsakt bestätigt. Aus diesem ist ersichtlich, daß keine Einantwortung erfolgte, sondern mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 1. Dezember 1997 und vom 19. Februar 1998 das aus Sparguthaben von insgesamt S 53.528,61 bestehende Nachlaßvermögen der Tochter des Erblassers (der nunmehrigen Verlassenschaftskuratorin) auf Abschlag ihrer Forderung an Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen wurde. Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (SZ 65/129; SZ 59/13; RIS-Justiz RS0007687; zuletzt NZ 1999, 58). Die Klägerin hat daher die Aufkündigung zutreffend gegen die (durch die hiefür bestellte Verlassenschaftskuratorin vertretene) Verlassenschaft nach Friedrich N***** gerichtet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu Paragraph 14, MRG).

Die Beurteilung der für die Eintrittsberechtigung nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG geforderten Voraussetzung, daß Mieter und Eintrittsberechtigter in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen. Eine von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185; RIS-Justiz RS0043702; zuletzt 9 Ob 70/99f). Ein grundsätzlicher Rechtsirrtum oder eine krasse Fehlgewichtung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht den gemeinsamen Haushalt iS des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht deswegen verneint, weil Friedrich N***** nicht beabsichtigt habe, wieder in das Bestandobjekt zurückzukehren. Vielmehr ging es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, daß die Eintrittswerberin 1995 ihren Wohnsitz im Bestandobjekt aufgegeben habe. Diese Rechtsauffassung ist vertretbar und damit für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Auch die Frage, ob nach den Feststellungen zwischen dem Mieter und seiner Tochter eine schlüssige Vereinbarung über die Abtretung der Mietrechte zustandegekommen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - da dem Berufungsgericht keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist - nicht revisibel ist.

Anmerkung

E55107 09A01869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00186.99I.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00186_99I0000_000

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