Entscheidung 9 Ob 19/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Landesgruppe Wien, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Vivian Carolyn C*****, Gutsbesitzerin, *****, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2005, GZ 11 R 56/05v-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Berufungsgerichts dahin, dass als Nacherbe iSd Pkt I Abs 3 lit c des strittigen letzten Willens der Erblasserin nicht der klagende Landesverband, sondern der ebenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Bundesverband gemeint war, ist jedenfalls vertretbar. Die dagegen vorgebrachten Arumente des Klägers zwingen daher zu keiner abweichenden Beurteilung.Die Auslegung des Berufungsgerichts dahin, dass als Nacherbe iSd Pkt römisch eins Absatz 3, Litera c, des strittigen letzten Willens der Erblasserin nicht der klagende Landesverband, sondern der ebenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Bundesverband gemeint war, ist jedenfalls vertretbar. Die dagegen vorgebrachten Arumente des Klägers zwingen daher zu keiner abweichenden Beurteilung.
Vertretbar ist aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass das vorliegende Feststellungsbegehren des Klägers auch nicht aus Punkt IV des letzten Willens schlüssig abgeleitet werden kann: Der Revisionswerber räumt selbst ein (S. 3 der Revisionsschrift), dass seine diesbezügliche Rechtsstellung nur eine bedingte ist. Das Klagebegehren ist aber seinem klaren Wortlaut nach auf die Feststellung einer - unbedingten - „normalen" Nacherbenstellung gerichtet, und erwähnt insbesondere nicht die Notwendigkeit eines Rechtsverlustes eines Nacherben durch Nichterfüllung der Auflage „Grabpflege". Auch der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens in Gestalt eines Verstoßes gegen das Erörterungsgebot bzw. Überraschungsverbot des § 182a ZPO wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Schon das Erstgericht hat in seinem Urteil das Feststellungsbegehren, soweit es auf Pkt IV des letzten Willens gestützt war, als rechtlich unschlüssig beurteilt. Somit war die differenziertere, aber letztlich zum selben Ergebnis kommende, - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - keineswegs nur formal argumentierende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht überraschend.Vertretbar ist aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass das vorliegende Feststellungsbegehren des Klägers auch nicht aus Punkt römisch vier des letzten Willens schlüssig abgeleitet werden kann: Der Revisionswerber räumt selbst ein (S. 3 der Revisionsschrift), dass seine diesbezügliche Rechtsstellung nur eine bedingte ist. Das Klagebegehren ist aber seinem klaren Wortlaut nach auf die Feststellung einer - unbedingten - „normalen" Nacherbenstellung gerichtet, und erwähnt insbesondere nicht die Notwendigkeit eines Rechtsverlustes eines Nacherben durch Nichterfüllung der Auflage „Grabpflege". Auch der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens in Gestalt eines Verstoßes gegen das Erörterungsgebot bzw. Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Schon das Erstgericht hat in seinem Urteil das Feststellungsbegehren, soweit es auf Pkt römisch vier des letzten Willens gestützt war, als rechtlich unschlüssig beurteilt. Somit war die differenziertere, aber letztlich zum selben Ergebnis kommende, - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - keineswegs nur formal argumentierende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht überraschend.
Anmerkung
E80352
9Ob19.06v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00019.06V.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0090OB00019_06V0000_000