Entscheidung 9 Ob 19/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2025, GZ 2 R 134/25b-26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Juli 2025, GZ 11 Cg 37/25s-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Kläger hat seine Revision mit Schriftsatz vom 19. 2. 2026 zurückgezogen.
[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[3] 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen vergleiche RS0135434).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00019.26Y.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0090OB00019_26Y0000_000