Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 198/02m×

Entscheidung 9 Ob 198/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob198/02m

Entscheidungsdatum

04.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard L*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Unterhalt (EUR 28.309,70 sA), über den Berichtigungsantrag des Beklagten vom 12. November 2002 zum Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2002, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das eine Entscheidung gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder in deren Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 417, Absatz 3, übergangen wurden, einfügen.

Mit seinem Beschluss vom 4. September 2002 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Beklagten mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Unter anderem wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Verfahren erster Instanz den Einwand eines einseitigen Abgehens von einer einvernehmlichen Gestaltung nach Paragraph 91, Absatz 2, ABGB nicht vorgebracht habe und die erstmalig im Berufungsverfahren erhobene Neuerung unzulässig sei. Die rechtliche Beurteilung eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot war somit Inhalt des Entscheidungswillens. Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört aber, dass durch diese die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt. Gerade auf eine solche inhaltliche Veränderung zielt aber der Antrag des Beklagten ab.

Anmerkung

E67680 9Ob198.02m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00198.02M.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20021204_OGH0002_0090OB00198_02M0000_000