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Entscheidung 9 Ob 2/04s×

Entscheidung 9 Ob 2/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob2/04s

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Petra M*****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, Pensionist, beide ***** dieser bisher vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.765,93 sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2003, GZ 40 R 129/03x-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht unterbrach die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 17 Msch 27/98h des Bezirksgerichtes Hernals gemäß Paragraph 41, MRG. Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Unterbrechungsantrag des Beklagten abwies.

Rechtliche Beurteilung

Schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes war das außerstreitige Bestandverfahren sowohl hinsichtlich des ursprünglich gestellten Sachantrages als auch eines Zwischenfeststellungsantrages rechtskräftig erledigt. Damit kann aber den vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen schon deshalb keine erhebliche Bedeutung zukommen, weil einem Begehren auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes, nämlich Unterbrechung bis zur Rechtskraft des anderen Verfahrens, in keinem Fall mehr entsprochen werden kann.

Anmerkung

E72137 9Ob2.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00002.04S.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_0090OB00002_04S0000_000