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Entscheidung 9 Ob 20/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob20/04p

Entscheidungsdatum

17.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Astrid D*****, infolge des Revisionsrekurses des Vaters Wolfram K*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Jänner 2004, GZ 15 R 374/03f-126, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht des Vaters von bisher EUR 174,41 auf EUR 305 monatlich hinaufgesetzt worden war, dahin ab, dass der Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 280 verpflichtet wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel strebt der Vater eine Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts und einen "Wiedereintritt in das Verfahren erster Instanz" an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die genannte Wertgrenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht, bestimmt doch Paragraph 58, Absatz eins, JN, dass bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge das Dreifache der Jahresleistung als Streitwert heranzuziehen ist. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht ausgesprochene Erhöhung des bisher titelmäßig festgesetzten Unterhalts um EUR 130,59 monatlich, woraus sich vergleiche dazu nur EFSlg 72.805) ein Gesamtwert von EUR 4.701,24 ergibt.

Der Revisionsrekurswerber hätte daher unter den gegebenen Voraussetzungen nur die Möglichkeit, einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs zu verbinden wäre, zu stellen (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG). Über einen derartigen Antrag hat das Rekursgericht zu entscheiden.

Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die vorliegende Eingabe sei als Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) aufzufassen, wird es den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird der Einschreiter aufzufordern sein, seine Eingabe gegebenenfalls zu verbessern.

Anmerkung

E72809 9Ob20.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00020.04P.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20040317_OGH0002_0090OB00020_04P0000_000