Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die genannte Wertgrenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht, bestimmt doch § 58 Abs 1 JN, dass bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge das Dreifache der Jahresleistung als Streitwert heranzuziehen ist. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht ausgesprochene Erhöhung des bisher titelmäßig festgesetzten Unterhalts um EUR 130,59 monatlich, woraus sich (vgl dazu nur EFSlg 72.805) ein Gesamtwert von EUR 4.701,24 ergibt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die genannte Wertgrenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht, bestimmt doch Paragraph 58, Absatz eins, JN, dass bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge das Dreifache der Jahresleistung als Streitwert heranzuziehen ist. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht ausgesprochene Erhöhung des bisher titelmäßig festgesetzten Unterhalts um EUR 130,59 monatlich, woraus sich vergleiche dazu nur EFSlg 72.805) ein Gesamtwert von EUR 4.701,24 ergibt.
Der Revisionsrekurswerber hätte daher unter den gegebenen Voraussetzungen nur die Möglichkeit, einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs zu verbinden wäre, zu stellen (§ 14a Abs 2 AußStrG). Über einen derartigen Antrag hat das Rekursgericht zu entscheiden.Der Revisionsrekurswerber hätte daher unter den gegebenen Voraussetzungen nur die Möglichkeit, einen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs zu verbinden wäre, zu stellen (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG). Über einen derartigen Antrag hat das Rekursgericht zu entscheiden.
Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die vorliegende Eingabe sei als Antrag nach § 14a AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) aufzufassen, wird es den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird der Einschreiter aufzufordern sein, seine Eingabe gegebenenfalls zu verbessern.Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die vorliegende Eingabe sei als Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) aufzufassen, wird es den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird der Einschreiter aufzufordern sein, seine Eingabe gegebenenfalls zu verbessern.