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Entscheidung 9 Ob 201/01a×

Entscheidung 9 Ob 201/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob201/01a

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin V***** F*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner J***** F*****, Forstwirt„ vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Rekursgericht vom 12. Juni 2001, GZ 2 R 44/01k-78, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass für das eheliche Gebrauchsvermögen auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der Paragraphen 81, ff EheG anzuwenden ist (EFSlg 41.400; SZ 56/90; EFSlg 48.894; NZ 1996, 65; RIS-Justiz RS0022395; Koziol/Welser I11 465 f; Petrasch in Rummel, ABGB² Paragraph 1266, Rz 4; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 1266, ABGB Anmerkung 8). Paragraph 1266, ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022434). Das Rekursgericht hat daher auf das eheliche Gebrauchsvermögen zutreffend die Paragraphen 81, ff EheG angewendet. Die Revisionsrekurswerberin missversteht offensichtlich die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes. Dieses hat nicht die "rechtliche Gültigkeit" des Ehepaktes der Parteien verneint - dies war auch nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens - sondern klargestellt, dass die begehrte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dem außerstreitigen Verfahren unterliegt (Paragraphen 81, ff EheG in Verbindung mit Paragraph 229, ff AußStrG), darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund des Ehepaktes der Parteien hingegen auf den Rechtsweg gehören vergleiche SZ 58/37; RIS-Justiz RS0022390).

Vom Begriff der "Ehewohnung" als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG können auch Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) mitumfasst sein (RIS-Justiz RS0057705; vergleiche auch EFSlg 48.902, 66.504 ua), wovon auch das Rekursgericht ausging. Welche Grünflächen diese Kriterien im einzelnen erfüllen, wieviele Garagen einer Ehewohnung zuzurechnen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und begründet entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist die Billigkeit (Paragraph 83, EheG). Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (RIS-Justiz RS0057852, RS0079235). Dies gilt auch für den Aspekt, dass die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (Paragraph 84, EheG). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732). Dies ist nicht der Fall.

Soweit sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache (Pkt C. der Rekursentscheidung) richtet, ist er mangels Zulassungsausspruchs gemäß Paragraph 14 b, AußStrG unzulässig (6 Ob 205/00s ua).

Anmerkung

E64739 9Ob201.01a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00201.01A.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20020220_OGH0002_0090OB00201_01A0000_000