Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass für das eheliche Gebrauchsvermögen auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden ist (EFSlg 41.400; SZ 56/90; EFSlg 48.894; NZ 1996, 65; RIS-Justiz RS0022395; Koziol/Welser I11 465 f; Petrasch in Rummel, ABGB² § 1266 Rz 4; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 1266 ABGB Anm 8). § 1266 ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022434). Das Rekursgericht hat daher auf das eheliche Gebrauchsvermögen zutreffend die §§ 81 ff EheG angewendet. Die Revisionsrekurswerberin missversteht offensichtlich die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes. Dieses hat nicht die "rechtliche Gültigkeit" des Ehepaktes der Parteien verneint - dies war auch nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens - sondern klargestellt, dass die begehrte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dem außerstreitigen Verfahren unterliegt (§§ 81 ff EheG iVm § 229 ff AußStrG), darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund des Ehepaktes der Parteien hingegen auf den Rechtsweg gehören (vgl SZ 58/37; RIS-Justiz RS0022390).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass für das eheliche Gebrauchsvermögen auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der Paragraphen 81, ff EheG anzuwenden ist (EFSlg 41.400; SZ 56/90; EFSlg 48.894; NZ 1996, 65; RIS-Justiz RS0022395; Koziol/Welser I11 465 f; Petrasch in Rummel, ABGB² Paragraph 1266, Rz 4; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 1266, ABGB Anmerkung 8). Paragraph 1266, ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022434). Das Rekursgericht hat daher auf das eheliche Gebrauchsvermögen zutreffend die Paragraphen 81, ff EheG angewendet. Die Revisionsrekurswerberin missversteht offensichtlich die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes. Dieses hat nicht die "rechtliche Gültigkeit" des Ehepaktes der Parteien verneint - dies war auch nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens - sondern klargestellt, dass die begehrte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dem außerstreitigen Verfahren unterliegt (Paragraphen 81, ff EheG in Verbindung mit Paragraph 229, ff AußStrG), darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund des Ehepaktes der Parteien hingegen auf den Rechtsweg gehören vergleiche SZ 58/37; RIS-Justiz RS0022390).
Vom Begriff der "Ehewohnung" als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 81 Abs 2 EheG können auch Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) mitumfasst sein (RIS-Justiz RS0057705; vgl auch EFSlg 48.902, 66.504 ua), wovon auch das Rekursgericht ausging. Welche Grünflächen diese Kriterien im einzelnen erfüllen, wieviele Garagen einer Ehewohnung zuzurechnen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und begründet entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist die Billigkeit (§ 83 EheG). Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (RIS-Justiz RS0057852, RS0079235). Dies gilt auch für den Aspekt, dass die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732). Dies ist nicht der Fall.Vom Begriff der "Ehewohnung" als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG können auch Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) mitumfasst sein (RIS-Justiz RS0057705; vergleiche auch EFSlg 48.902, 66.504 ua), wovon auch das Rekursgericht ausging. Welche Grünflächen diese Kriterien im einzelnen erfüllen, wieviele Garagen einer Ehewohnung zuzurechnen sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und begründet entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist die Billigkeit (Paragraph 83, EheG). Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (RIS-Justiz RS0057852, RS0079235). Dies gilt auch für den Aspekt, dass die Aufteilung so vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (Paragraph 84, EheG). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732). Dies ist nicht der Fall.
Soweit sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache (Pkt C. der Rekursentscheidung) richtet, ist er mangels Zulassungsausspruchs gemäß § 14b AußStrG unzulässig (6 Ob 205/00s ua).Soweit sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs auch gegen die teilweise Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache (Pkt C. der Rekursentscheidung) richtet, ist er mangels Zulassungsausspruchs gemäß Paragraph 14 b, AußStrG unzulässig (6 Ob 205/00s ua).