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Entscheidung 9 Ob 2024/96d×

Entscheidung 9 Ob 2024/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob2024/96d

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Eva M*****, geb. am 9.April 1988 und Anja M*****, geb. am 26. Februar 1990, beide vertreten durch die Mutter Erika M*****, Hausfrau, ***** diese vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Kurt M*****, Lehrer, ***** vertreten durch Dr.Alois Nussbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 16. Jänner 1996, GZ 6 R 5/96v-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Familie das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommen, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder des Wohls des Kindes verletzt wurden (siehe 8 Ob 1591/92; vergleiche ÖA 1991, 54). Dies ist hier nicht der Fall vergleiche EFSlg. 59.669).

Ein Besuchsrecht des Vaters von Kindern im Alter von sechs und acht Jahren an jedem ersten Wochenende im Monat von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr und an jedem dritten Wochenende von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 17 Uhr, weiters von zwei Wochen in den Sommerferien, drei Tagen in den Weihnachtsferien und jeweils zwei Tagen in den Semester- und Osterferien von 8 Uhr des jeweils ersten Tages bis 17 Uhr des jeweils letzten Tages reicht jedenfalls zur Aufrechterhaltung der auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Verbindung zwischen den Kindern und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil und zur Verhinderung einer Entfremdung aus (EFSlg 65.906, 68.624 ua). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zweck des im Paragraph 148, ABGB normierten Besuchsrechtes überschritten würde, würde es derart ausgeweitet, daß dem Vater bereits eine bedeutende Einflußnahme auf die von der Mutter zu verantwortende Pflege und Erziehung der Kinder zukäme (siehe EFSlg 59.669).

Anmerkung

E42282 09A20246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB02024.96D.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19960424_OGH0002_0090OB02024_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung