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Entscheidung 9 Ob 21/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob21/06p

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald S*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 39.208,52 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 2 R 230/05i-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480; zuletzt etwa 5 Ob 221/05v). Schon deshalb muss sein Rechtsmittel erfolglos bleiben. Im Übrigen geht der Kläger - etwa mit seiner erstmals (und im Widerspruch zu den Feststellungen) erhobenen Behauptung, die Beklagte sei vom Gerichtsvollzieher beauftragt worden - auch in der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Anmerkung

E80866 9Ob21.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.221 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00021.06P.0504.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00021_06P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung