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Entscheidung 9 Ob 21/26t×

Entscheidung 9 Ob 21/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

9Ob21/26t

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, vertreten durch Dr. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, als Rechtsbeistand, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Ing. W*, vertreten durch Dr. Herbert Emberger, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 2 R 264/25w-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[2]         2. Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) ist das Wohl der betroffenen Person der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vergleiche RS0132245 ua). Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen vergleiche RS0048982). Zur Annahme einer Interessenkollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]). Die Auswahl des Erwachsenenvertreters ist – ebenso wie die Frage, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist – einzelfallbezogen und begründet daher für sich genommen keine Rechtsfrage von der Qualifikation des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (2 Ob 169/25d Rz 6 mwN; RS0048982 [T10]).

[3]         3. Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Rechtsanwalt – wegen einer möglichen Interessenkollision – für eine betroffene Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter in einem anhängigen Zivilverfahren bestellt werden könne, wenn er gleichzeitig einen Mitkläger der betroffenen Person in diesem Verfahren vertrete, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab und entzieht sich gerade wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0042405). Inwiefern die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sein soll, legt der Revisionsrekurs nicht ansatzweise dar.

[4]         4. Die Betroffene und ihr Ehegatte haben ihren Sohn, den Revisionsrekurswerber, auf Zuhaltung eines mit ihm geschlossenen Übergabevertrags geklagt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Bestellung eines Rechtsanwalts der von ihnen in diesem Zivilverfahren selbst gewählten Klagevertreterin zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Betroffenen im konkreten Fall keine Interessenkollision entgegenstehe. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie der Revisionsrekurswerber meint – auch eine andere Entscheidung als jene des Rekursgerichts gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu vergleiche RS0042405 [T6]). Der Revisionsrekurs legt auch nicht schlüssig dar, inwiefern sich eine der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters entgegenstehende Interessenkollision aus dem Umstand ergeben sollte, dass die Parteienvertreter des Zivilverfahrens anlässlich der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 6 a, ZPO in Ansehung der Betroffenen aus prozessökonomischen Gründen übereinkamen, das Verfahren nicht allein hinsichtlich des Ehegatten weiterzuführen.

[5]         5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E147193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00021.26T.0318.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0090OB00021_26T0000_000

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