Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht ausgehend von einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat und die von der Judikatur entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit einer Änderung der Verhältnisse als Voraussetzung für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen zwar in seiner Begründung wiedergegeben, sie jedoch im weiteren bei der Entscheidung des konkreten Sachverhaltes außer acht gelassen hat. Die Revision ist auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten die Benützung des Zimmers gegen jederzeitigen Widerruf gestattet zu haben, der Beklagte vertritt den Standpunkt, es sei ihm ein Benützungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden. Die Vorinstanzen haben die Frage des Rechtstitels des Beklagten für die Benützung des strittigen Zimmers offen gelassen. Das Erstgericht stellte fest, daß nicht erwiesen sei, daß dem Beklagten mit dem Übergabsvertrag vom 31.7.1992 ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden sei. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Zu den Vorgängen selbst hielt es fest, daß der Kläger die Unterschrift unter zwei Vertragsentwürfe, in denen die Einräumung eines Wohnrechtes für den Beklagten auf Lebenszeit vorgesehen war, verweigert habe und in den Übergabsvertrag letztlich die Formulierung gemäß Punkt Fünftens lit c 1.) aufgenommen worden sei. Weiters steht fest, daß beide Teile dabei davon ausgingen, daß der Beklagte auf der Liegenschaft auch in Zukunft wohnen werde.Der Kläger behauptet, dem Beklagten die Benützung des Zimmers gegen jederzeitigen Widerruf gestattet zu haben, der Beklagte vertritt den Standpunkt, es sei ihm ein Benützungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden. Die Vorinstanzen haben die Frage des Rechtstitels des Beklagten für die Benützung des strittigen Zimmers offen gelassen. Das Erstgericht stellte fest, daß nicht erwiesen sei, daß dem Beklagten mit dem Übergabsvertrag vom 31.7.1992 ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden sei. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Zu den Vorgängen selbst hielt es fest, daß der Kläger die Unterschrift unter zwei Vertragsentwürfe, in denen die Einräumung eines Wohnrechtes für den Beklagten auf Lebenszeit vorgesehen war, verweigert habe und in den Übergabsvertrag letztlich die Formulierung gemäß Punkt Fünftens Litera c, 1.) aufgenommen worden sei. Weiters steht fest, daß beide Teile dabei davon ausgingen, daß der Beklagte auf der Liegenschaft auch in Zukunft wohnen werde.
Die Frage der Rechtsgrundlage für die Benützung des Zimmers durch den Beklagten ist für die Entscheidung über das erhobene Klagebegehren von wesentlicher Bedeutung. Wohl gilt der Rechtsgrundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden können allgemein, doch ist etwa dann, wenn es sich um Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte handelt ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Auflösung kann hier nur äußerstes Notventil sein (JBl 1992, 187). Dies wird zwar mit der stärkeren dinglichen Bindung solcher Rechte begründet, die von der Judikatur ausgesprochenen Grundsätze müssen aber auch dann gelten, wenn unter Verwandten (etwa zur Versorgung eines behinderten Kindes des Übergebers) die Einräumung eines Wohnungsrechtes erfolgt. Auch hier ist ein Auflösungsbegehren sehr streng zu prüfen.
Ob allerdings die Einräumung eines Wohnrechtes erfolgte, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Wohl scheint der Umstand, daß der Kläger die Unterfertigung des Übergabsvertrages, der eine entsprechende Bestimmung enthielt, ablehnte, gegen eine solche Vereinbarung zu sprechen, andererseits war der Übergeber doch von dem Bestreben bestimmt, für den Beklagten auf Dauer eine Wohnmöglichkeit sicherzustellen, was letztlich im Übergabsvertrag, wenn auch mit einer eher vagen Formulierung festgehalten wurde. Dazu wurde festgestellt, daß beide Teile davon ausgingen, daß der Beklagte auch in Zukunft dort wohnen werde. Es ist keineswegs von der Hand zu weisen, daß der Kläger wohl eine ausdrückliche schriftliche (allenfalls verbücherte) Verpflichtung scheute, daß aber zwischen den Parteien über den Text von Punkt Fünftens lit c 1.) des Übergabsvertrages hinaus mündlich eine entsprechende Übereinkunft erzielt wurde. Für die abschließende Beurteilung dieser Frage sind aber genaue Feststellungen darüber erforderlich, welche Gespräche die Parteien im Zusammenhang mit dem Weiterverbleib des Beklagten am Hof geführt haben, insbesondere welche Absprachen im Zusammenhang mit der Vereinbarung des zitierten Vertragspunktes getroffen wurden. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.Ob allerdings die Einräumung eines Wohnrechtes erfolgte, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Wohl scheint der Umstand, daß der Kläger die Unterfertigung des Übergabsvertrages, der eine entsprechende Bestimmung enthielt, ablehnte, gegen eine solche Vereinbarung zu sprechen, andererseits war der Übergeber doch von dem Bestreben bestimmt, für den Beklagten auf Dauer eine Wohnmöglichkeit sicherzustellen, was letztlich im Übergabsvertrag, wenn auch mit einer eher vagen Formulierung festgehalten wurde. Dazu wurde festgestellt, daß beide Teile davon ausgingen, daß der Beklagte auch in Zukunft dort wohnen werde. Es ist keineswegs von der Hand zu weisen, daß der Kläger wohl eine ausdrückliche schriftliche (allenfalls verbücherte) Verpflichtung scheute, daß aber zwischen den Parteien über den Text von Punkt Fünftens Litera c, 1.) des Übergabsvertrages hinaus mündlich eine entsprechende Übereinkunft erzielt wurde. Für die abschließende Beurteilung dieser Frage sind aber genaue Feststellungen darüber erforderlich, welche Gespräche die Parteien im Zusammenhang mit dem Weiterverbleib des Beklagten am Hof geführt haben, insbesondere welche Absprachen im Zusammenhang mit der Vereinbarung des zitierten Vertragspunktes getroffen wurden. Diesbezüglich erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kommt nur wegen einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse in Betracht (JBl 1992, 187); es muß sich immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren (6 Ob 709/78 ua). Der Beklagte hat dazu vorgebracht, daß dem Kläger die Verhaltensweisen des Beklagten und deren Ursachen bereits vor Abschluß des Übergabsvertrages bekannt gewesen seien und er sich damit abgefunden habe. Die dazu getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Beurteilung, ob sich die diesbezüglichen Verhältnisse seit dem Abschluß des Übergabsvertrages geändert haben; bezüglich der Zeit vor Abschluß des Vertrages wurde nur festgestellt, daß es Schwierigkeiten im Zusammenleben mit dem Beklagten gegeben habe; konkrete Feststellungen über sein Verhalten, die einen Vergleich mit seinem Verhalten in der Zeit danach zuließen, fehlen. Jedenfalls in dem Fall, daß das Verfahren zu dem Ergebnis führen sollte, daß es zwischen den Parteien des Übergabsvertrages zur Einräumung eines Wohnrechtes für den Beklagten (im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten Dritter) kam, wird zu prüfen sein, ob und in welcher Weise sich das Verhalten des Beklagten seither geändert hat. Bei im wesentlichen unveränderten Verhältnissen, insbesondere auch dann, wenn im Hinblick auf das bis dahin an den Tag gelegte Verhalten des Beklagten mit den späteren Vorfällen zu rechnen war, lägen die Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht vor. Dazu sei nur bemerkt, daß die bloße Hoffnung des Klägers, der Beklagte werde sich einer entsprechenden Behandlung unterziehen, die zu einer Besserung seines Zustandes und der Situation im gemeinsamen Zusammenleben führen werde, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht zur Annahme berechtigt hätte, daß sich die Umstände zum Besseren wenden werden. Der Kläger wäre dann nur in seiner Hoffnung auf Besserung enttäuscht worden, tatsächlich wäre aber bei im wesentlichen gleichbleibender Situation keine Änderung der Verhältnisse eingetreten.
Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.