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Entscheidung 9 Ob 215/02m×

Entscheidung 9 Ob 215/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob215/02m

Entscheidungsdatum

16.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. N***** S*****, geb. 5. Jänner 1996, und des mj. A***** S*****, geb. 12. August 1998, beide vertreten durch Dr. Charlotte Böhm ua, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters N***** S*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2002, GZ 43 R 299/02t-197, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass im Pflegschaftsverfahren - wenn es die Interessen des Kindeswohls erfordern - ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch noch in dritter Instanz erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann (RZ 1997/57; RIS-Justiz RS0050037; 1 Ob 2292/96g; zuletzt etwa 5 Ob 56/02z). Einen im Interesse des Kindeswohls aufzugreifenden Verfahrensmangel vermag der Revisionsrekurswerber hier aber nicht aufzuzeigen.

Das Verfahren über die Zuteilung der Obsorge für die beiden Minderjährigen, das durch massive Spannungen zwischen den Eltern und einer Vielzahl wechselseitiger Vorwürfe - verbunden mit immer neuen Beweisanboten - gekennzeichnet ist, dauert mittlerweile bereits drei Jahre und prolongiert damit einen im Hinblick auf das Kindeswohl problematischen Schwebezustand vergleiche auch die entsprechenden Ausführungen der familienpsychologischen Sachverständigen S 261 des Aktes). Wenngleich dieser Umstand zu keinerlei Schmälerung von Verfahrensrechten der Beteiligten oder zu einer verminderten Genauigkeit bei der Verfahrensführung führen darf, muss vor diesem Hintergrund doch der Meinung des Revisionsrekurswerbers entgegengetreten werden, dass eingeholte Gutachten automatisch in regelmäßigen Abständen erneuert werden müssten. Die familienpsychologische Sachverständige hat ein umfangreiches, schlüssiges und überzeugendes Gutachten erstattet, das durch andere Beweisergebnisse gestützt und bestätigt wird. Dass die dagegen vom Vater erhobenen Einwände unbeachtet geblieben seien, trifft nicht zu. Da Sachverhaltsänderungen, die dessen ungeachtet die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würden, nicht erkennbar sind, liegt in der Abweisung des darauf gerichteten Antrages des Vaters kein die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigender Verfahrensmangel. Dass das Erstgericht die vom Vater beantragten Gutachten über den Gesundheitszustand der Mutter nicht eingeholt hat, stellt unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen das Kindeswohl gefährdenden Verfahrensmangel dar. Das Erstgericht hat seine Feststellungen über den Gesundheitszustand der Mutter ausführlichst begründet und überzeugend dargelegt, dass es sich bei den Behauptungen des Vaters über eine die Erziehungsfähigkeit der Mutter ausschließende psychische Krankheit um durch nichts untermauerte Mutmaßungen handelt, die durch eine Vielzahl von Beweismittel und nicht zuletzt durch den Umstand widerlegt werden, dass sich die beiden Kinder in der Betreuung der Mutter trotz des sie zweifelsohne sehr belastenden Konflikts zwischen den Eltern zufriedenstellend entwickelt haben. Dass das Erstgericht vor diesem Hintergrund das Verfahren nicht durch die Einholung von medizinischen Gutachten über die - im Übrigen von der familienpsychologischen Sachverständigen bejahte - Erziehungsfähigkeit der Mutter weiter verlängert hat, ist daher unbedenklich.

Beide Elternteile haben einander der Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern beschuldigt; eine Objektivierung dieser Vorwürfe war jedoch im Verfahren nicht möglich. Hinter dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, die Mutter habe "gegen das Gewaltverbot" verstoßen, verbirgt sich daher letztlich nur der Hinweis, dass die Mutter selbst erklärt habe, dem mj. N***** "vereinzelt" einen Klaps auf den Popo gegeben zu haben. Dieser Umstand wurde vom Rekursgericht ohnedies berücksichtigt, in durchaus vertretbarer Weise aber als nicht entscheidend erachtet.

Dass das Rekursgericht die feindselige Haltung der Mutter gegen das väterliche Besuchsrecht nicht beachtet habe, trifft nicht zu. Es kann aber nicht übersehen werden, dass diese - keineswegs zu billigende - Haltung der Mutter durch das im Akteninhalt dokumentierte Verhalten des Vaters gefördert wird, der gegenüber den Kindern seine massiven Spannungen mit der Mutter deutlich zum Ausdruck bringt. In Wahrheit zeigt die Aktenlage deutlich, dass beide Elternteile nicht bereit oder in der Lage sind, ihre eigenen Konflikte dem Bestreben nach einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung unterzuordnen. Dieser Vorwurf trifft aber keineswegs allein (und auch nicht überwiegend) die Mutter und steht daher der vom Revisionswerber bekämpften Entscheidung nicht entgegen.

Insgesamt erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als eine jedenfalls vertretbare Entscheidung des hier zu lösenden Einzelfalls, die den Erfordernissen des Kindeswohl nicht widerspricht.

Anmerkung

E66985 9Ob215.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00215.02M.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0090OB00215_02M0000_000