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Entscheidung 9 Ob 22/05h×

Entscheidung 9 Ob 22/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob22/05h

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Brigitte W*****, Selbständige, *****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2004, GZ 2 R 227/04y-96, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung die erstgerichtlichen Feststellungen geändert, ist unzutreffend. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Beweise durch Einvernahme der Streitteile als Parteien zur zeitlichen Einordnung ihres Zerrüttungsverhaltens ergänzt und auf Grund dieser Einvernahme Feststellungen getroffen, die mit den erstgerichtlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sondern diese ergänzen. Die Revisionswerberin vermag auch keine erstgerichtliche Feststellung aufzuzeigen, von der das Berufungsgericht abgegangen sein soll. Der Hinweis auf aus dem Zusammenhang gerissene Beweisergebnisse, die in dieser Form nicht in die Feststellungen eingegangen sind, ist in diesem Zusammenhang von vornherein ohne Belang. Im Übrigen nennt die Beklagte in diesem Zusammenhang nur die „Feststellung", dass die Ehe 1992 zerrüttet war. Dabei handelt es sich aber um keine Feststellung, sondern um eine rechtliche Wertung über den Zeitpunkt der (objektiven) Zerrüttung, die - weil ihr keine Tatsachenfeststellungen über den (zeitlichen) Ablauf des Geschehens zugrunde lagen - unüberprüfbar und daher wertlos war. Das Berufungsgericht hat daher in der (ersten) mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. 11. 2004 die Beweisergänzung durch Vernehmung der Parteien zum genannten Beweisthema beschlossen. Es wäre der Beklagten frei gestanden, weitere Beweisaufnahmen zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat sie nicht Gebrauch gemacht.

Ob Feststellungen und rechtliche Wertungen durch das Vorbringen einer Partei gedeckt sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Hier kann von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz nicht die Rede sein. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass die vom Berufungsgericht in der Beweisergänzung thematisierten Umstände im Wesentlichen auch Gegenstand des Berufungsvorbringens des Klägers waren. Dass er keinen Antrag auf „Rückverlegung des objektiven Zerrüttungszeitpunkts" gestellt hat, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, die von ihm getroffenen Feststellungen rechtlich zu würdigen.

Die von der Beklagten erstmals in ihrer Revision begehrten Feststellungen sind durch keinerlei Vorbringen gedeckt. Dass die von der Beklagten dabei angesprochenen Umstände erst im Rahmen der Beweisergänzung hervorgekommen seien, macht entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht entbehrlich. Diese wären auch zulässig gewesen, weil für die Beweisergänzung das Neuerungsverbot nicht gilt (Kodek in Rechberger² Paragraph 482, Rz 5).

Die Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen und kann daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision dazu auf zwar von ihr gewünschte, aber von den Vorinstanzen nicht getroffene Tatsachenfeststellungen beruft, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Im Übrigen vermag sie keine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufzuzeigen.

Textnummer

E77379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00022.05H.0511.000

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0090OB00022_05H0000_000