Entscheidung 9 Ob 224/02k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH i.L., *****, vertreten durch Dr. Maximilian Keimel, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Rupert V*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 345.096,38 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Am 16. Oktober 2002 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 17. Oktober 2002 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ein. Sie war daher zurückzuweisen.Am 16. Oktober 2002 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 17. Oktober 2002 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ein. Sie war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E67487
9Ob224.02k-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00224.02K.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0090OB00224_02K0000_000