Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Ursula B*****, Investmentbankerin, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Jasmin A*****, Geschäftsführerin, *****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ersatz von Vermögensnachteilen nach § 394 EO, über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2002, GZ 1 R 103/02g-47, mit dem die Rekursbeantwortung der Gegnerin der gefährdeten Partei zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Ursula B*****, Investmentbankerin, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Jasmin A*****, Geschäftsführerin, *****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ersatz von Vermögensnachteilen nach Paragraph 394, EO, über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2002, GZ 1 R 103/02g-47, mit dem die Rekursbeantwortung der Gegnerin der gefährdeten Partei zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nachdem eine von der gefährdeten Partei erwirkte einstweilige Verfügung nach § 39 EO aufgehoben wurde, beantragte die Gegnerin der gefährdeten Partei, die gefährdete Partei zum Ersatz des ihr durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteils von S 806.857,58 zu verpflichten.Nachdem eine von der gefährdeten Partei erwirkte einstweilige Verfügung nach Paragraph 39, EO aufgehoben wurde, beantragte die Gegnerin der gefährdeten Partei, die gefährdete Partei zum Ersatz des ihr durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteils von S 806.857,58 zu verpflichten.
Das Erstgericht gab diesem Antrag teilweise statt und verpflichtete die gefährdete Partei zur Zahlung von S 750.970,66 sA und zum Ersatz von Verfahrenskosten von S 72.811,80.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs der gefährdeten Partei in seinem stattgebenden Teil und im Kostenzuspruch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Gleichzeitig wies es eine von der Gegnerin der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekursbeantwortung zurück.
Der Gegner der gefährdeten Partei bekämpft beide Beschlüsse des Rekursgerichtes. Seine Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes bezeichnet er als "ordentlichen Revisionsrekurs", den Rekurs gegen die Zurückweisung der Rekursbeantwortung als "außerordentlichen Revisionsrekurs".
Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene ordentliche Revisionsrekurs wurde bereits vom Erstgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß der auch hier anzuwendenden Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs nur zulässig sei, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen habe. Ein solcher Ausspruch sei hier nicht erfolgt. Gleichzeitig wies das Erstgericht eine zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhobene Rekursbeantwortung und auch einen Schriftsatz der gefährdeten Partei zurück, mit dem diese die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses beantragte und hilfsweise eine Rekursbeantwortung zum "ordentlichen Revisionsrekurs" erstattete.Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene ordentliche Revisionsrekurs wurde bereits vom Erstgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß der auch hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO der Revisionsrekurs nur zulässig sei, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen habe. Ein solcher Ausspruch sei hier nicht erfolgt. Gleichzeitig wies das Erstgericht eine zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhobene Rekursbeantwortung und auch einen Schriftsatz der gefährdeten Partei zurück, mit dem diese die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses beantragte und hilfsweise eine Rekursbeantwortung zum "ordentlichen Revisionsrekurs" erstattete.
Dieser Beschluss des Erstgerichtes ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Zu entscheiden ist daher nur mehr über den als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Zurückweisung seiner in zweiter Instanz erhobenen Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rekurs ist unzulässig.
Da der in Stattgebung des Rekurses ergangene Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes aus den schon vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen unanfechtbar war, hat die Gegnerin der gefährdeten Partei an einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung kein Rechtschutzinteresse. Selbst eine Entscheidung, dass die Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu Unrecht erfolgt sei, könnte nichts mehr daran ändern, dass über den Rekurs, der mit der Rekursbeantwortung beantwortet wurde, bereits endgültig entschieden ist. Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist daher durch die Zurückweisung dieser Rekursbeantwortung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rekurs nicht beschwert (vgl. Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu § 519). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.Da der in Stattgebung des Rekurses ergangene Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes aus den schon vom Erstgericht zutreffend angeführten Gründen unanfechtbar war, hat die Gegnerin der gefährdeten Partei an einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung kein Rechtschutzinteresse. Selbst eine Entscheidung, dass die Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu Unrecht erfolgt sei, könnte nichts mehr daran ändern, dass über den Rekurs, der mit der Rekursbeantwortung beantwortet wurde, bereits endgültig entschieden ist. Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist daher durch die Zurückweisung dieser Rekursbeantwortung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rekurs nicht beschwert vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu Paragraph 519,). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die dazu erstattete Rekursbeantwortung wurde bereits vom Erstgericht zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00227.02A.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20021016_OGH0002_0090OB00227_02A0000_000