Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben seien.Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Teile der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Klarstellung bedürfen. Er ist aber nicht berechtigt.
Beizupflichten ist dem Rekursgericht insoweit, als es die Anmerkung der Klage im Hinblick auf das Fehlen eines Begehrens auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes (iS der Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften Eintragung: EvBl 1996/135; SZ 62/80; SZ 60/237 uva) ablehnt.
§ 61 Abs 1 GBG ermöglicht die Anmerkung der Klage - gleichzeitig mit deren Einbringung oder später - "wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt". Die Streitanmerkung hat also ua zur Voraussetzung, daß die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (NZ 1990, 237 [Hofmeister]). Ein solches Begehren wurde aber im vorliegenden Verfahren bislang nicht gestellt.Paragraph 61, Absatz eins, GBG ermöglicht die Anmerkung der Klage - gleichzeitig mit deren Einbringung oder später - "wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt". Die Streitanmerkung hat also ua zur Voraussetzung, daß die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (NZ 1990, 237 [Hofmeister]). Ein solches Begehren wurde aber im vorliegenden Verfahren bislang nicht gestellt.
Daß - wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird - zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ein derartiges Begehren gar nicht habe gestellt werden können, weil die (damalige) Klägerin noch bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, ist richtig. Gerade das macht aber deutlich, daß die Klage in ihrer derzeitigen Form keine Löschungsklage iS § 61 Abs 1 GBG ist. Daß Erna Margarethe K***** mittlerweile verstorben ist und - wie die klagende Partei nunmehr behauptet hat - das Eigentum der Beklagten im Grundbuch einverleibt wurde, ändert für sich allein die Rechtsnatur der Klage nicht. Dazu hätte es nicht nur des ergänzenden Vorbringens über die Einverleibung des Eigentums der Beklagten, sondern überdies der - im Revisionsrekurs ohnedies angekündigten - Erweiterung des Klagebegehrens um das Begehren auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes bedurft, die aber bislang nicht erfolgte. Daß das Verfahren nach seinem Inhalt ohnedies den Zweck verfolgt, letztlich den seinerzeitigen Grundbuchstand wiederherzustellen, kann das völlige Fehlen eines darauf gerichteten Begehrens nicht ersetzten (vgl. auch Hofmeister, NZ 1990, 239, der in seiner Glosse zur oben zitierten Entscheidung NZ 1990, 237 ebenfalls eine Umstellung des - nicht auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes gerichteten - Klagebegehrens durch den Kläger als notwendig erachtet).Daß - wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird - zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ein derartiges Begehren gar nicht habe gestellt werden können, weil die (damalige) Klägerin noch bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, ist richtig. Gerade das macht aber deutlich, daß die Klage in ihrer derzeitigen Form keine Löschungsklage iS Paragraph 61, Absatz eins, GBG ist. Daß Erna Margarethe K***** mittlerweile verstorben ist und - wie die klagende Partei nunmehr behauptet hat - das Eigentum der Beklagten im Grundbuch einverleibt wurde, ändert für sich allein die Rechtsnatur der Klage nicht. Dazu hätte es nicht nur des ergänzenden Vorbringens über die Einverleibung des Eigentums der Beklagten, sondern überdies der - im Revisionsrekurs ohnedies angekündigten - Erweiterung des Klagebegehrens um das Begehren auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes bedurft, die aber bislang nicht erfolgte. Daß das Verfahren nach seinem Inhalt ohnedies den Zweck verfolgt, letztlich den seinerzeitigen Grundbuchstand wiederherzustellen, kann das völlige Fehlen eines darauf gerichteten Begehrens nicht ersetzten vergleiche auch Hofmeister, NZ 1990, 239, der in seiner Glosse zur oben zitierten Entscheidung NZ 1990, 237 ebenfalls eine Umstellung des - nicht auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes gerichteten - Klagebegehrens durch den Kläger als notwendig erachtet).
Damit erweist sich aber die Abweisung des Antrages auf Anmerkung der Klage durch das Rekursgericht jedenfalls als zutreffend.
Soweit aber die Begründung der Rekursentscheidung den Eindruck erweckt, die Klage könne - unabhängig vom fehlenden Wiederherstellungsbegehren - schon im Hinblick auf das Vorbringen der klagenden Partei nicht angemerkt werden, bedarf es folgender Klarstellung:
Zurecht macht die Revisionsrekurswerberin geltend, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG wiederholt auch dann bewilligt hat, wenn die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde (JBl 1986, 53 und die dort angeführten Belegstellen). Dabei handelte es sich aber stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, sodaß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete (z.B. Anfechtung des der Einverleibung zugrunde liegenden Vertrages als Scheingeschäft; vgl. JBl 1986, 53 und die dort angeführten weiteren Beispiele). Hingegen wurden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandene Gegenforderung, begehrt wurde (JBl 1986, 53 mwN). Daraus wurde in der zitierten Entscheidung JBl 1986, 53 zu Recht der Schluß gezogen, daß die Klage, mit der der Kläger - gestützt auf seinen Rücktritt von einem Übergabsvertrag wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch seinen Gegner - die Einverleibung seines Eigentums begehrt, nicht angemerkt werden kann, weil der Übergabsvertrag im Abwicklungsstadium nur mit Wirkung ab der Auflösungserklärung (ex nunc) angefochten werden könne und daher die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten werde.Zurecht macht die Revisionsrekurswerberin geltend, daß die Rechtsprechung die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG wiederholt auch dann bewilligt hat, wenn die Einverleibung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruhte, als ungültig angefochten wurde (JBl 1986, 53 und die dort angeführten Belegstellen). Dabei handelte es sich aber stets um Fälle der vertraglichen Rückabwicklung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex tunc) zurückwirken sollten, oder um solche der Beseitigung rechtlich unzulässiger Eintragungen, sodaß der Anfechtende tatsächlich in einem bücherlichen Recht, das durch den nichtigen Rechtsvorgang scheinbar beendet oder eingeschränkt worden war, verletzt zu sein behauptete (z.B. Anfechtung des der Einverleibung zugrunde liegenden Vertrages als Scheingeschäft; vergleiche JBl 1986, 53 und die dort angeführten weiteren Beispiele). Hingegen wurden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandene Gegenforderung, begehrt wurde (JBl 1986, 53 mwN). Daraus wurde in der zitierten Entscheidung JBl 1986, 53 zu Recht der Schluß gezogen, daß die Klage, mit der der Kläger - gestützt auf seinen Rücktritt von einem Übergabsvertrag wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch seinen Gegner - die Einverleibung seines Eigentums begehrt, nicht angemerkt werden kann, weil der Übergabsvertrag im Abwicklungsstadium nur mit Wirkung ab der Auflösungserklärung (ex nunc) angefochten werden könne und daher die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten werde.
Anders als im eben erörterten Fall wird aber hier die Nichtigkeit des (hinsichtlich der Gegenleistungen der Beklagten offenkundig bereits lange im Abwicklungsstadium befindlichen) Übergabsvertrages wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Klägerin geltend gemacht. Ob in einem solchen Fall die schuldrechtliche Rückabwicklung ex nunc oder ex tunc zu erfolgen hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil mit der behaupteten Nichtigkeit jedenfalls - und zwar unabhängig von der Frage der schuldrechtlichen Rückabwicklung - geltend gemacht wird, daß der Vertrag von vornherein ungültig war und daher keine zulässige Grundlage für die Einverleibung des Eigentums der Beklagten sein konnte (so auch RZ 1994/40). Der Antrag auf Anmerkung der Klage scheitert daher im hier zu beurteilenden Fall nur am fehlenden Begehren auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes iS § 61 Abs 1 GBG. Im Falle der Erweiterung des Klagebegehrens um ein solches Begehren wäre hingegen die Streitanmerkung iS der zitierten Gesetzesstelle zu bewilligen.Anders als im eben erörterten Fall wird aber hier die Nichtigkeit des (hinsichtlich der Gegenleistungen der Beklagten offenkundig bereits lange im Abwicklungsstadium befindlichen) Übergabsvertrages wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Klägerin geltend gemacht. Ob in einem solchen Fall die schuldrechtliche Rückabwicklung ex nunc oder ex tunc zu erfolgen hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil mit der behaupteten Nichtigkeit jedenfalls - und zwar unabhängig von der Frage der schuldrechtlichen Rückabwicklung - geltend gemacht wird, daß der Vertrag von vornherein ungültig war und daher keine zulässige Grundlage für die Einverleibung des Eigentums der Beklagten sein konnte (so auch RZ 1994/40). Der Antrag auf Anmerkung der Klage scheitert daher im hier zu beurteilenden Fall nur am fehlenden Begehren auf Wiederherstellung des vorigen Buchstandes iS Paragraph 61, Absatz eins, GBG. Im Falle der Erweiterung des Klagebegehrens um ein solches Begehren wäre hingegen die Streitanmerkung iS der zitierten Gesetzesstelle zu bewilligen.
Die Anmerkung der Klage aus einem anderen Rechtsgrund als jenen des § 61 Abs 1 GBG strebt die klagende Partei nicht mehr an (S 68 in ON 19).Die Anmerkung der Klage aus einem anderen Rechtsgrund als jenen des Paragraph 61, Absatz eins, GBG strebt die klagende Partei nicht mehr an (S 68 in ON 19).
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb die Erstattung einer (Revisions-)Rekursbeantwortung unzulässig ist und kein Kostenersatz stattfindet (RIS-Justiz RS0060516, zuletzt 4 Ob 130/98).