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Entscheidung 9 Ob 228/02y×

Entscheidung 9 Ob 228/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob228/02y

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz W*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Marianne W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 25 R 35/01a-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die in der Berufung enthaltene Beweisrüge nunmehr erledigt. Die so gewonnene Tatsachengrundlage kann in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden.

Die Frage, ob ein Verhalten als schwere Eheverfehlung zu werten ist, kann immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und vermag daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt hier nicht vor. Dass der Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt ein Verschulden anzulasten ist, ist im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ein Eigenverschulden zugestanden hat (siehe dazu die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 28. 11. 2002, S 10 und 11), gar nicht mehr strittig. Die Rechtsauffassung, dass das ihr nach den Feststellungen zur Last fallende Fehlverhalten die Zerrüttung der Ehe eingeleitet hat, ist ebenso wenig unvertretbar, wie die Auffassung, dass das in der Revision ins Treffen geführte Verhalten des Klägers, das daher als Reaktion auf das Verhalten der Beklagten gesehen werden muss, in seiner Bedeutung völlig hinter dem zur Zerrüttung führenden Verhalten der Klägerin zurück tritt.

Anmerkung

E67530 9Ob228.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00228.02Y.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00228_02Y0000_000