Begründung:
Der am 21. April 2001 verstorbene Maks M***** war slowenischer Staatsbürger und lebte in Slowenien. Im Zeitpunkt seines Todes verfügte er in Österreich über ein Bankguthaben von EUR 2.936,49 und über ein Guthaben bei einer Pensionsversicherungsanstalt von EUR 811,18.
Über Antrag des Stefan M*****, einem von acht Geschwistern des Erblassers, leitete das Erstgericht ein Verlassenschaftsverfahren ein. Stefan M***** beantragte, ihm zur teilweisen Deckung von offenen Mietzinsforderungen gegen den Erblasser dessen österreichische Guthaben an Zahlungsstatt zu überlassen.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2005 sprach das Bezirksgericht Bleiburg seine Unzuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens hinsichtlich des in Österreich befindlichen Vermögens des Erblassers aus. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das in Slowenien für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Bezirksgericht Slovenj Gradec hat das Verfahren mittlerweile abgeschlossen und - soweit hier von Interesse - angeordnet, das (mittlerweile bei einem österreichischen Notar erliegende) österreichische Guthaben des Erblassers zu je einem Achtel an die Geschwister des Erblassers auszuzahlen.
Mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit beantragte am 4. November 2005 Ciril M*****, ein Bruder des Erblassers, in seinem Namen und im Namen aller weiteren Geschwister mit Ausnahme des Stefan M*****, ihm die auf ihn und die von ihm vertretenen Geschwister entfallenden Anteile an den inländischen Guthaben des Erblassers auszuzahlen (ON 56).
Mit Beschluss vom 23. November 2005 hat das Erstgericht das Ausfolgungsverfahren über das im Inland befindliche bewegliche Nachlassvermögen eingeleitet, als Ausfolgungsberechtigte die acht Geschwister des Erblassers festgestellt, die Ausfolgung des im Inland vorhandenen Vermögens an die Ausfolgungsberechtigten angeordnet und das Ausfolgungsverfahren für beendet erklärt.
Dieser Beschluss wurde von Stefan M*****, der nach wie vor die Überlassung des inländischen Vermögens an Zahlungsstatt anstrebt, mit Rekurs bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aus Anlass dieses Rekurses als nichtig auf und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,-- nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe mit Beschluss vom 3. Mai 2005 rechtskräftig seine Zuständigkeit verneint, sodass es nicht mehr befugt gewesen sei, einen Ausfolgungsbeschluss zu fassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Ciril M***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss iSd Abweisung des Rekurses des Stefan M***** abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.