Der Revisionsrekurswerberin ist in ihrer Kritik der Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit beizupflichten, als dem Wortlaut des § 38 Abs 2 OÖ ROG nicht zu entnehmen ist, dass die Entschädigungspflicht nur den Fall der Erstwidmung umliegender Grundstücke in Bauland, nicht aber auch auf den Fall der (teilweisen) Rückwidmung einer Baulandparzelle in ein Grünlandgrundstück erfassen soll: Gerade der Hinweis auf eine "Wertverminderung gegenüber dem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans" lässt die diesbezügliche Auslegung durch das Rekursgericht zumindest zweifelhaft erscheinen.Der Revisionsrekurswerberin ist in ihrer Kritik der Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit beizupflichten, als dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 2, OÖ ROG nicht zu entnehmen ist, dass die Entschädigungspflicht nur den Fall der Erstwidmung umliegender Grundstücke in Bauland, nicht aber auch auf den Fall der (teilweisen) Rückwidmung einer Baulandparzelle in ein Grünlandgrundstück erfassen soll: Gerade der Hinweis auf eine "Wertverminderung gegenüber dem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans" lässt die diesbezügliche Auslegung durch das Rekursgericht zumindest zweifelhaft erscheinen.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die der alternativen Begründung zugrunde liegende Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar ist. Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich dem von beiden Parteien ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 5. 1991, GZ 90/05/0203, nicht entnehmen lässt, dass eine Straße immer schon dann Bauland iSd § 38 iVm § 21 Abs 1 (früher: § 25 iVm § 16 Abs 1) OÖ ROG ist, wenn sie in irgendeiner Weise Bauland erschließt, dh auch dann, wenn sie nur zum Bauland hinführt. Bezeichnenderweise lag dieser Entscheidung auch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem gegenüber dem von der Umwidmung betroffenen Grundstück auf der anderen Straßenseite nicht Grün-, sondern Bauland lag. Auch dazu braucht jedoch im Hinblick auf die einhellige, zur Vorgängerbestimmung (§ 25 Abs 2 OÖ ROG 1972) bzw. zur vergleichbaren Regelung eines anderen Bundeslandes ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 90/05/0099; GZ 90/05/0203; GZ 92/05/0170) nicht abschließend Stellung genommen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist eine "überwiegende Umschließung durch Bauland" nämlich nicht im mathematischen Sinn, sondern danach zu beurteilen, ob das nicht in Bauland gewidmete Grundstück gleichsam eine "Enklave" im Bauland bildet. Soweit das Rekursgericht diese Entschädigungsvoraussetzung verneint hat, ist dies jedenfalls vertretbar, wenn man in Betracht zieht, dass die längste (Süd-)Seite des gegenständlichen Grundstückes an Grünland anschließt. Mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs damit als unzulässig.Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die der alternativen Begründung zugrunde liegende Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar ist. Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich dem von beiden Parteien ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 5. 1991, GZ 90/05/0203, nicht entnehmen lässt, dass eine Straße immer schon dann Bauland iSd Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, (früher: Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins,) OÖ ROG ist, wenn sie in irgendeiner Weise Bauland erschließt, dh auch dann, wenn sie nur zum Bauland hinführt. Bezeichnenderweise lag dieser Entscheidung auch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem gegenüber dem von der Umwidmung betroffenen Grundstück auf der anderen Straßenseite nicht Grün-, sondern Bauland lag. Auch dazu braucht jedoch im Hinblick auf die einhellige, zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 25, Absatz 2, OÖ ROG 1972) bzw. zur vergleichbaren Regelung eines anderen Bundeslandes ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 90/05/0099; GZ 90/05/0203; GZ 92/05/0170) nicht abschließend Stellung genommen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist eine "überwiegende Umschließung durch Bauland" nämlich nicht im mathematischen Sinn, sondern danach zu beurteilen, ob das nicht in Bauland gewidmete Grundstück gleichsam eine "Enklave" im Bauland bildet. Soweit das Rekursgericht diese Entschädigungsvoraussetzung verneint hat, ist dies jedenfalls vertretbar, wenn man in Betracht zieht, dass die längste (Süd-)Seite des gegenständlichen Grundstückes an Grünland anschließt. Mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs damit als unzulässig.