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Entscheidung 9 Ob 232/02m×

Entscheidung 9 Ob 232/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob232/02m

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Eva Maria E*****, vertreten durch Kriftner & Partner, Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde M*****, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen Entschädigung nach Paragraph 38, Absatz 2, OÖ Raumordnungsgesetz (Streitwert EUR 310.491,05), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. September 2002, GZ 6 R 218/02d-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerberin ist in ihrer Kritik der Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit beizupflichten, als dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 2, OÖ ROG nicht zu entnehmen ist, dass die Entschädigungspflicht nur den Fall der Erstwidmung umliegender Grundstücke in Bauland, nicht aber auch auf den Fall der (teilweisen) Rückwidmung einer Baulandparzelle in ein Grünlandgrundstück erfassen soll: Gerade der Hinweis auf eine "Wertverminderung gegenüber dem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans" lässt die diesbezügliche Auslegung durch das Rekursgericht zumindest zweifelhaft erscheinen.

Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die der alternativen Begründung zugrunde liegende Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar ist. Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich dem von beiden Parteien ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 5. 1991, GZ 90/05/0203, nicht entnehmen lässt, dass eine Straße immer schon dann Bauland iSd Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, (früher: Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins,) OÖ ROG ist, wenn sie in irgendeiner Weise Bauland erschließt, dh auch dann, wenn sie nur zum Bauland hinführt. Bezeichnenderweise lag dieser Entscheidung auch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem gegenüber dem von der Umwidmung betroffenen Grundstück auf der anderen Straßenseite nicht Grün-, sondern Bauland lag. Auch dazu braucht jedoch im Hinblick auf die einhellige, zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 25, Absatz 2, OÖ ROG 1972) bzw. zur vergleichbaren Regelung eines anderen Bundeslandes ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 90/05/0099; GZ 90/05/0203; GZ 92/05/0170) nicht abschließend Stellung genommen werden. Nach dieser Rechtsprechung ist eine "überwiegende Umschließung durch Bauland" nämlich nicht im mathematischen Sinn, sondern danach zu beurteilen, ob das nicht in Bauland gewidmete Grundstück gleichsam eine "Enklave" im Bauland bildet. Soweit das Rekursgericht diese Entschädigungsvoraussetzung verneint hat, ist dies jedenfalls vertretbar, wenn man in Betracht zieht, dass die längste (Süd-)Seite des gegenständlichen Grundstückes an Grünland anschließt. Mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs damit als unzulässig.

Anmerkung

E67578 9Ob232.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00232.02M.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00232_02M0000_000