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Entscheidung 9 Ob 235/02b×

Entscheidung 9 Ob 235/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob235/02b

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magda M*****, Selbständige, *****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Doz. Dr. Andreas N*****, Arzt, *****, vertreten durch Thiery & Ortenburger Anwaltssozietät in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 1.744,15 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2002, GZ 38 R 96/02b-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, ist daher als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal vom Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044298, RS0044348 ua). Auf Überlegungen des Revisionswerbers, inwieweit allenfalls im Zusammenhang mit einem Prekarium oder einem Kaufvertrag erhebliche Rechtsfragen vorliegen könnten, kommt es nicht an, weil die Vorinstanzen in vertretbarer Rechtsansicht vom Vorliegen eines Mietvertrages ausgegangen sind.

Anmerkung

E67490 9Ob235.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00235.02B.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00235_02B0000_000