Entscheidung 9 Ob 235/02b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magda M*****, Selbständige, *****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Doz. Dr. Andreas N*****, Arzt, *****, vertreten durch Thiery & Ortenburger Anwaltssozietät in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 1.744,15 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2002, GZ 38 R 96/02b-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, ist daher als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal vom Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044298, RS0044348 ua). Auf Überlegungen des Revisionswerbers, inwieweit allenfalls im Zusammenhang mit einem Prekarium oder einem Kaufvertrag erhebliche Rechtsfragen vorliegen könnten, kommt es nicht an, weil die Vorinstanzen in vertretbarer Rechtsansicht vom Vorliegen eines Mietvertrages ausgegangen sind.Die Frage, wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, ist daher als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal vom Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044298, RS0044348 ua). Auf Überlegungen des Revisionswerbers, inwieweit allenfalls im Zusammenhang mit einem Prekarium oder einem Kaufvertrag erhebliche Rechtsfragen vorliegen könnten, kommt es nicht an, weil die Vorinstanzen in vertretbarer Rechtsansicht vom Vorliegen eines Mietvertrages ausgegangen sind.
Anmerkung
E67490
9Ob235.02b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00235.02B.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0090OB00235_02B0000_000