Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang W*****, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 20.139,45 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2002, GZ 4 R 173/02v-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. April 2002, GZ 11 Cg 151/01i-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
1. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann aus der von der beklagten Partei mehr als 1 ½ Jahre nach Übergabe des vom Kläger gekauften Fahrzeugs durchgeführten Reparatur ein Anerkenntnis der (bereits verfristeten) Gewährleistungspflicht nicht abgeleitet werden. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass sich die beklagte Partei im Zusammenhang mit dem Ansinnen des Klägers, den Defekt zu beheben, sofort auf den Standpunkt gestellt habe, sie sei dafür nicht verantwortlich; Ursache müsse ein Fahrfehler oder eine sonst dem Kläger zuzurechnende außergewöhnliche Abnutzung sein. Unter diesen Umständen besteht nicht der geringste Anlass, die Tatsache, dass die beklagte Partei das Fahrzeug nach der Reparatur letztlich ohne Erhalt eines Reparaturentgelts ausfolgte, als Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht zu qualifizieren. Eine Eindeutigkeit in diese Richtung im Sinne des § 863 ABGB liegt keinesfalls vor.1. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann aus der von der beklagten Partei mehr als 1 ½ Jahre nach Übergabe des vom Kläger gekauften Fahrzeugs durchgeführten Reparatur ein Anerkenntnis der (bereits verfristeten) Gewährleistungspflicht nicht abgeleitet werden. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass sich die beklagte Partei im Zusammenhang mit dem Ansinnen des Klägers, den Defekt zu beheben, sofort auf den Standpunkt gestellt habe, sie sei dafür nicht verantwortlich; Ursache müsse ein Fahrfehler oder eine sonst dem Kläger zuzurechnende außergewöhnliche Abnutzung sein. Unter diesen Umständen besteht nicht der geringste Anlass, die Tatsache, dass die beklagte Partei das Fahrzeug nach der Reparatur letztlich ohne Erhalt eines Reparaturentgelts ausfolgte, als Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht zu qualifizieren. Eine Eindeutigkeit in diese Richtung im Sinne des Paragraph 863, ABGB liegt keinesfalls vor.
2. Ganz zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die vom Kläger angestrebte Wandlung des Kaufvertrages nicht auf schadenersatzrechtliche Grundsätze gestützt werden kann. Der Revisionswerber übersieht bereits, dass der beklagten Partei kein Verschulden am zuerst aufgetretenen Defekt (Schadhaftigkeit einer Kugelkopfhalterung aus Kunststoff) angelastet werden kann. Er unternimmt auch keinen Versuch darzulegen, warum dieser - erst mehr als 1 ½ Jahre nach der Übernahme des Fahrzeugs aufgetretene - Defekt der beklagten Partei bei Auslieferung des Fahrzeugs hätte auffallen können und müssen.
Schadenersatzrechtlich verantwortlich ist die beklagte Partei lediglich dafür, dass anlässlich der ersten Reparatur ein am Ende des Schaltseils liegendes Widerlager nicht ordnungsgemäß verschraubt wurde. Dass die beklagte Partei diesen Fehler nach einer entsprechenden Anzeige des Klägers behoben hat und damit ihrer Verpflichtung zur Naturalrestitution nachgekommen ist, ist nicht strittig. Warum der Kläger berechtigt gewesen sein sollte, die Schadensbehebung zu verweigern und statt dessen die Wandlung zu erklären, bleibt unerfindlich. Abgesehen davon, dass lediglich ein leicht behebbarer Defekt vorlag, war dieser bei der ursprünglichen Übergabe des Kaufgegenstandes noch nicht vorhanden, sondern ist erst anlässlich einer Reparatur verursacht worden. Die aus diesem Reparaturfehler resultierenden Ansprüche stehen auch mit dem seinerzeitigen Kaufvertrag in keinem Zusammenhang, sodass der Kläger gegen die beklagte Partei keine anderen Ansprüche hatte, als er sie gegenüber einem beliebigen Reparaturunternehmer gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00236.02Z.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0090OB00236_02Z0000_000