Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird mit dieser Argumentation nicht aufgezeigt. Richtig ist, dass das Obsorgeverfahren von der Bedachtnahme auf das Kindeswohl beherrscht wird (vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 176 Rz 2 mwN ua). In den vorinstanzlichen Entscheidungen ging es auch - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin - um nichts anderes als um das Wohl bzw die Frage der Gefährdung des Wohls der Tochter der Revisionsrekurswerberin. Das Erstgericht hat sich auch mit den in erster Instanz noch eher spekulativen Äußerungen der Mutter zur allfälligen Trennung von ihrem Ehegatten auseinandergesetzt, dazu aber dargelegt, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um den Stiefvater der Minderjährigen, sondern auch um die Mutter selbst geht, die nicht in der Lage sei, Missbrauchsanzeichen oder Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter zu erkennen und adäquat darauf einzugehen. Letzteres wurde auch vom Rekursgericht bekräftigt. Die in erster Instanz aufgeworfene Frage, was ändere sich in Bezug auf das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Mutter von ihrem pädophilen Ehegatten, spielte im Rekurs der Mutter gegen die erstgerichtliche Entscheidung keine besondere Rolle. Es bestand daher für das Rekursgericht auch keine besondere Veranlassung, sich diesbezüglich mit hypothetischen Überlegungen zu befassen. Die Revisionsrekurswerberin vermag insoweit auch nicht aufzuzeigen, von welcher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rekursgericht in diesem Punkt abgewichen sein soll. Dies gilt auch für ihre nunmehrige neue Behauptung, dass sie sich „zwischenzeitlich“ von ihrem Ehegatten getrennt habe, weshalb eine „vollkommen veränderte Situation“ bestehe. Eine erst zwischenzeitlich veränderte Situation konnte naturgemäß von den Vorinstanzen nicht in unvertretbarer Weise unrichtig beurteilt werden. Daraus kann daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG resultieren, zumal auch sonst keine aktenkundige Entwicklung zu erkennen ist, die die bisherige Tatsachengrundlage unter Bedachtnahme auf die Maxime des Kindeswohls wesentlich verändern würde (vgl RIS-Justiz RS0122192 ua). Was die Revisionsrekurswerberin damit meint, dass die Vorinstanzen die Bereitschaft der Revisionsrekurswerberin sich von ihrem Ehemann zu trennen, hätten „unterstützen“ müssen, ist nicht verständlich. Die diesbezüglichen hypothetischen Überlegungen der Mutter fanden ohnehin Eingang in die erstgerichtliche Entscheidung. Wie aber schon vorstehend erwähnt, geht es hier nicht nur um den strafgerichtlich verurteilten Stiefvater der Minderjährigen, sondern auch um die Revisionsrekurswerberin und deren vom Erstgericht festgestellten Probleme. Dass insoweit auch eine „vollkommen veränderte Situation“ in Bezug auf das Kindeswohl besteht, ist nicht aktenkundig.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird mit dieser Argumentation nicht aufgezeigt. Richtig ist, dass das Obsorgeverfahren von der Bedachtnahme auf das Kindeswohl beherrscht wird vergleiche Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 176, Rz 2 mwN ua). In den vorinstanzlichen Entscheidungen ging es auch - entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin - um nichts anderes als um das Wohl bzw die Frage der Gefährdung des Wohls der Tochter der Revisionsrekurswerberin. Das Erstgericht hat sich auch mit den in erster Instanz noch eher spekulativen Äußerungen der Mutter zur allfälligen Trennung von ihrem Ehegatten auseinandergesetzt, dazu aber dargelegt, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um den Stiefvater der Minderjährigen, sondern auch um die Mutter selbst geht, die nicht in der Lage sei, Missbrauchsanzeichen oder Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter zu erkennen und adäquat darauf einzugehen. Letzteres wurde auch vom Rekursgericht bekräftigt. Die in erster Instanz aufgeworfene Frage, was ändere sich in Bezug auf das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Mutter von ihrem pädophilen Ehegatten, spielte im Rekurs der Mutter gegen die erstgerichtliche Entscheidung keine besondere Rolle. Es bestand daher für das Rekursgericht auch keine besondere Veranlassung, sich diesbezüglich mit hypothetischen Überlegungen zu befassen. Die Revisionsrekurswerberin vermag insoweit auch nicht aufzuzeigen, von welcher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rekursgericht in diesem Punkt abgewichen sein soll. Dies gilt auch für ihre nunmehrige neue Behauptung, dass sie sich „zwischenzeitlich“ von ihrem Ehegatten getrennt habe, weshalb eine „vollkommen veränderte Situation“ bestehe. Eine erst zwischenzeitlich veränderte Situation konnte naturgemäß von den Vorinstanzen nicht in unvertretbarer Weise unrichtig beurteilt werden. Daraus kann daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG resultieren, zumal auch sonst keine aktenkundige Entwicklung zu erkennen ist, die die bisherige Tatsachengrundlage unter Bedachtnahme auf die Maxime des Kindeswohls wesentlich verändern würde vergleiche RIS-Justiz RS0122192 ua). Was die Revisionsrekurswerberin damit meint, dass die Vorinstanzen die Bereitschaft der Revisionsrekurswerberin sich von ihrem Ehemann zu trennen, hätten „unterstützen“ müssen, ist nicht verständlich. Die diesbezüglichen hypothetischen Überlegungen der Mutter fanden ohnehin Eingang in die erstgerichtliche Entscheidung. Wie aber schon vorstehend erwähnt, geht es hier nicht nur um den strafgerichtlich verurteilten Stiefvater der Minderjährigen, sondern auch um die Revisionsrekurswerberin und deren vom Erstgericht festgestellten Probleme. Dass insoweit auch eine „vollkommen veränderte Situation“ in Bezug auf das Kindeswohl besteht, ist nicht aktenkundig.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).